Beiträge von mgka

    Die Ampel-Programmierungen sind aber nur die halbe Wahrheit. Das Beispiel Vogt-Wells-Straße zeigt, dass es nicht immer an den Ampelschaltungen liegt. Laut Auskunft der Verkehrsdirektion aus dem Jahr 2011(!!!) ist die RWBP aufzuheben. Die beiden einzig relevanten Ampeln Siemersplatz und Behrmannplatz wurden längst angepasst. Die RWBP besteht noch immer! Hab' lange nicht mehr geklagt... :cursing:

    Das Urteil aus Berlin (Az: VG 27 A 206.99) ist bekannt oder? Daraus: "Prinzipiell nicht mit § 45 Abs. 9 StVO vereinbar ist dasBestreben des Beklagten, durch die Radwegbenutzungspflicht eineVerkürzung der Grünphase zur Förderung des fließenden Fahrzeugverkehrsauf der dem Radweg parallelen Fahrbahn zu erreichen. Nach § 45Abs. 9 Satz 2 StVO können Beschränkungen des fließendenVerkehrs - hier des Radverkehrs - ohnehin nur bei einer hier (wiedargestellt) nicht vorliegenden besonderen, das allgemeine Risiko fürdie Verkehrssicherheit erheblich übersteigenden örtlichen Gefahrenlageund nicht aus anderen Gründen angeordnet werden."

    Dasselbe Gericht sagt weiterhin (Az: 27 A 13.02 vom 17.07.2003): "Der Beklagte verweigert die Entfernung bzw. die Kenntlichmachung der Nichtgültigkeit der benannten Verkehrszeichen zu Unrecht. Denn damit wird ein der Rechtslage entsprechender tatsächlicher Zustand hergestellt. Ist nach den Einlassungen des Beklagten wegen der bestehenden Haushalts- und Kostensituation eine tatsächliche Umsetzung der Abhilfeentscheidungen auf unabsehbare Zeit nicht vorgesehen, ist es sowohl für den Kläger wie auch für sonstige Verkehrsteilnehmer nicht hinnehmbar, dass Verkehrszeichen als Scheinverwaltungsakte aufgestellt bleiben, obwohl für sie eine behördliche Anordnung fehlt und die Verkehrsteilnehmer zur Vermeidung möglicher Ordnungswidrigkeitenverfahren und Bußgeldzahlungen weiter auf eben diese unabsehbare Zeit darauf verwiesen werden, Verkehrszeichen über eine Radwegebenutzungspflicht zu befolgen, die als solche bereits nicht mehr besteht - ohne das dies indes nach außen kenntlich wäre. Bereits im Beschluss vom 6. Mai 2002 (VG 27 A 50.02 ) hat die Kammer angemerkt, dass im Hinblick auf das Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und die Aufgaben der Straßenverkehrsbehörde, Gefahren des Straßenverkehrs zu vermeiden bzw. zu beseitigen, die Berufung auf fehlende Haushaltsmittel offensichtlich und nach jeder denkbaren Betrachtungsweise rechtlich verfehlt ist."