Es gibt das Institut der Untersuchungshaft, für die bei Mord und Totschlag keine Haftgründe im Sinne des §112 (2) StPO vorliegen müssen.
Ich sehe hier keinen dringenden Tatverdacht für Totschlag oder gar Mord. Denn Gerichte verurteilen Rotlichtsünder praktisch nie wegen einer vorsätzlichen Tat, sondern nur wegen Fahrlässigkeit. Und deshalb ist der Mann halt nur der fahrlässigen Tötung dringend verdächtig. Also werden wieder Haftgründe benötigt, die hier anscheinend fehlen.
Edit: Habe gerade noch versucht, eine ordentliche Definition von "dringendem Tatverdacht" zu finden. Die Juristen reden leider nur von "großer/hoher Wahrscheinlichkeit" der Tat. Keine Ahnung, was damit genau gemeint ist. Ich könnte mir alles zwischen 10 und 95% vorstellen: 10% ist hoch im Vergleich zur Normalbevölkerung. 95% hingegen sind vermutlich die höchste "Verurteilungssicherheit", die man im echten Leben erreichen kann. Als ITler würde ich bei so einer Definition ja direkt eine Prozentangabe zur Orientierung daneben schreiben. Aber leider ticken Juristen so nicht