Beiträge von Epaminaidos

    Besonders interessant: Nach der Baustelle wird der gemeinsame Geh/Radweg nicht aufgehoben, bis zur Kreuzung mit der Stephanstraße also ein Paradies für Radwegbegeher und Gehwegbefahrer.

    Mangels Rechtsprechung können wir mal wieder nur raten.
    Ich würde mal vermuten, dass für dieses Schild das gleiche gilt wie für Geschwindigkeitsbeschränkungen, die gemeinsam mit dem Baustellenzeichen gezeigt werden: Die Gültigkeit endet mit der Baustelle.
    Ein Gehwegradler könnte aber trotzdem Glück haben und auf einen milde gestimmten Richter treffen, der ihn irgendwie entlastet.

    Womit er übrigens nicht ganz falsch liegt, ist folgendes: An dieser Stelle einer Hauptstraßenkreuzung in Berlin gilt bei wörtlicher Auslegung des §37 Absatz 2 Nr. 6 der StVO die Ampel nicht für Radfahrer.


    An dieser Kreuzung steht doch eine Radfahrampel, oder?

    Bereits jetzt also gilt diese Ampel auch für Radfahrer auf dem Radweg. Dies kann man sich eigentlich recht einfach dadurch herleiten, daß hier eine Rotphase einen temporären Schutzraum für Fußgänger von Fußweg zu Fußweg etabliert, was nur gewährleistet wird, wenn auch Radfahrer diesen während der Rotphase respektieren, da andernfalls die Fußgänger ja auf der Fahrbahn die vorbeirauschenden Radfahrer abwarten müßten, während die Kfz schon wieder "Grün" haben, was die Fußgänger gefährden würde, wovor die Ampel sie ja gerade schützen soll. Daß die meisten Radfahrer das ignorieren, ändert daran nix, was man spätestens dann vom Richter/von einer Richterin erklärt bekommt, wenn man als Radfahrer auf dem Radweg während einer Rotphase einen Fußgänger "mitnimmt".

    Ist ein sehr logisches Konstrukt, das sich die Richter da ausdenken, um die vermurkste Gesetzgebung irgendwie zu retten. Nach meinem Kenntnisstand ist die Rechtsprechung aber noch nicht einheitlich und die Entscheidung hängt vom Amtsrichter ab.
    Und die Auslegung in der Praxis ist mMn auch nicht immer trivial. Die Radweg im Link ist benutzungspflichtig und die Ampel im Sommer aufgrund der Bäume nicht gut zu sehen.

    Wenn ein Hochbord in zwei Wege geteilt wird (sei es durch Strichmarkierung oder bauliche Trennung, unterschiedliche Pflasterung oder wasauchimmer) und daraus ein getrennter Geh- und Radweg werden soll mit Benutzungspflicht des Radwegs, muss dort ein hin. Mit alleine bleibt ja die Zuordnung völlig unklar bzw. würde der gesamte Weg zum Radweg.


    Danke für die Klarstellung. Ist ja eigentlich auch logisch. Dann wäre fast ganz Berlin falsch ausgeschildert. Hier sieht man [Zeichen 241-30] fast nie, obwohl es dann fast überall angemessen wäre.
    Hast Du eine Quelle dazu griffbereit, die über die reine Begrifflichkeit hinausgeht?

    Die [Zeichen 237] waren da sowieso auch vorher schon falsch, weil baulich ein [Zeichen 241-30] angelegt war.


    Das klingt als wüsstest Du, wo der Unterschied zwischen [Zeichen 237] und [Zeichen 241-30] in der Realität ist. Kannst Du das kurz erläutern?
    Denn in der dargestellten Situation bedeuten für mich beide des gleiche: links Radweg, rechts Gehweg.
    Nach meinem bisherigen Kenntnisstand könnte man sämtliche [Zeichen 241-30] durch [Zeichen 237] ersetzen und es würde sich genau gar nichts ändern.

    Leider bin ich oft zu spät dran, weil die Zeit zu schnell vergeht, daher komme ich immer verschwitzt an und habe auch keine Zeit, um einen Tacho zu montieren.
    Ich gehe jedoch davon aus, dass meine Geschwindigkeit auf der Strecke zur Uni in etwa der Geschwindigkeit auf Fahrradtouren entspricht: ca. 17 km/h im Durchschnitt und maximal zwischen 30 und 40 km/h.

    Also 17km/h als Durchschnitt inklusive Standzeiten und irgendwas mit 30+x als Reisegeschwindigkeit?
    Mit welchem Tempo würdest Du denn auf den drei gezeigten Radwegen fahren?

    Mal wieder ein Urteil


    Grundsätzlich ein begrüßenswertes Urteil. Aber leider ist es nur eingeschränkt anwendbar:
    1.) Die Dashcam lief nicht die ganze Zeit, sondern wurde erst aktiviert, als sich der Besitzer bedrängt fühlte. Aufnahmen zur Beweissicherung müssen von Tätern unstreitig hingenommen werden. Bei einer allgemeinen Aufzeichnung könnte es anders aussehen.
    2.) Es handelt sich um ein Strafverfahren. Da gelten andere Anforderungen an die Beweisverwertung als im Zivilverfahren.

    Und dann ist es halt nur ein Amtsgericht (= niedrigste Instanz).

    Unabhängig davon könnte ein Video aber auch indirekt helfen, indem es die eigene Aussage stützt: Hat man das Video vor Prozessbeginn nochmal angeschaut, kann man den Sachverhalt im Allgemeinen besser schildern als ohne und ist sich an weniger Stellen unsicher. Zusätzlich könnte der Richter der Aussage mehr Glauben schenken, wenn er von dem vorhandenen Video weiß (selbst wenn es selbst nicht zum Prozess zugelassen wird).

    Die Anfertigung des Videos an sich ist soweit ich weiß zulässig, so lange man nicht beabsichtigt, es an Dritte weiterzugeben.

    Ich
    hätte hier Variante 5 zu bieten:


    Das passt gut in die Lücke zwischen meinen Varianten 3 und 4 :)
    Jetzt müssen wir uns an diesen Kreuzungen nur noch gegenseitig wegen Rotlichtverstößen anzeigen und die Sache bis zum BVG treiben (oder bis zum sonstigem höchsten Gericht in Verkehrsfragen).
    Wer hat eine Rechtsschutzversicherung und einige Jahre Zeit?

    Einfach mal lesen, dann schwafeln!
    VwV-StVO zu den Zeichen 209 bis 214 Vorgeschriebene Fahrtrichtung:


    *g* Dann ist quasi halb Stuttagart falsch beschildert. In meiner Erinnerung (habe da einige Jahre gewohnt), hängen da an vielen größeren Ampeln mehrere Richtungspfeile.
    Beispiele:

    (sehr spannend: Hier gibt es vor der Ampel nur eine Spur, aber zwei sich widersprechende blau-weiße Pfeile)

    Eine Ampel in Vollausstattung mit drei Pfeilen habe ich leider auf die Schnelle nicht gefunden :(

    Die gerichtliche Verwertbarkeit ist noch nicht abschließend entschieden:
    , Abschnitt "Beweissicherung"

    Zwischenstand laut Artikel:

    • 1 mal Amtsgericht für Dashcam
    • 1 mal Amtsgericht und 1 mal Landgericht gegen Dashcam

    Zu dem einen Urteil pro Dashcam muss man anmerken, dass sich der aufzeichnende Radfahrer mit dem Video selbst belastet hat (zu wenig Sicherheitsabstand). Das gab dem Amtsrichter einen eleganten Weg, den Prozess zügig zum Ende zu bringen: Der Radfahrer wollte Schmerzensgeld vom Autofahrer. Mit Video wird das wegen Unschuld des Autofahrers abgewiesen, ohne Video aus Mangel an Beweisen. Da das Ergebnis in beiden Fällen das gleich ist, sollte man der Zulassung als Beweismittel nicht allzu viel Bedeutung beimessen.

    Wer mag, kann aus den anderen beiden Urteilen einen Trend ablesen. Aber zuverlässig ist der mMn noch nicht.

    Mir war das jetzt zu doof und ich habe mal bei einem Verkehrsrechtsanwalt (ADAC) angerufen. Der gute Mann kannte das Thema bereits. Ergebnis: Die Rechtsprechung ist bisher nicht einheitlich, höchstrichterliche Urteile gibt es nicht.
    Auf der sicheren Seite ist man wohl mit folgender Auslegung: Wenn der Radverkehr auf durch Ampeln gesteuerten Querverkehr treffen kann, dann anhalten, sonst darf man durchfahren. Alles andere ist ein Glückspiel und hängt aktuell vom Richter ab, der den Widerspruch verhandelt. Alles sehr unbefriedigend, ist aber aktuell wohl einfach so.

    Genau diese Meinung hab ich mir auch gebildet.


    Zur Info:
    Heute hat die Polizei an einer meiner "Beispielampeln" für die Uneindeutigkeit von §37 kontrolliert. Leider an der, an der Radfahrer noch am ehesten anhalten müssen.
    - 3-spurige Straße pro Richtung
    - T-Kreuzung mit Einmündung von links und Fußgängerampeln
    - Unklarer Radstreifen rechts aufgemalt: Nach der Linie (durchgezogener Breitstrich) ist das Radfahrstreifen, nach der Beschilderung aber eher ein Schutzstreifen (kein blauer Lollie bei der Überführung des benutzungspflichtigen Radwegs auf die Fahrbahn). Laut Auskunft der Polizei ist es nur ein Angebotsstreifen.
    - Haltelinie für Radfahrer ist eingezeichnet.

    Ich gehe davon aus, dass die Polizei nur Ampeln kontrolliert, bei denen sie sich bei der Rechtslage sicher ist. Das sollte aber wohl jeder für sich beurteilen.

    Das ist nach meiner ganz persönlichen Sortierung der Ampeln auf meinem Arbeitsweg die Variante, in der die Ampel noch am ehesten gilt (alle ohne Radwegampel oder 3-Linien-Furt):
    Variante 1: Wie beschrieben.
    Variante 2: Wie 1, nur mit Radweg mit Benutzungspflicht (Fahrbahnampel rechts des Radwegs inkl. Haltelinie).
    Variante 3: Radweg mit Benutzungspflicht, Einmündung von rechts, Fahrbahnampel links des Radwegs, keine Haltelinie
    Variante 4: Radweg mit Benutzungspflicht, keine Einmündungen (reine Fußgängerampel), keine Haltelinie, Fahrbahnampel links wegen Bäumen kaum vom Radweg aus sichtbar.

    Ich habe die Gelegenheit natürlich genutzt und den Polizisten ausgiebig zur Rechtsgrundlage befragt. War ein freundliches Gespräch, aber leider ziemlich ergebnislos. Laut Ansicht der drei Beamten, mit denen ich am Ende diskutiert habe, müssen Radfahrer in allen vier genannten Varianten bei einer roten Fahrbahnampel halten. Sie legten §37 einfach anders aus: Wenn es keine Radfahrerampel gibt, gilt nach ihrer Ansicht immer die Fahrbahnampel. Der Begriff "Radverkehrsführung" war keinem bekannt.

    Ich war tatsächlich versucht, einfach über die rote Ampel zu fahren und das richterlich überprüfen zu lassen, konnte meine wissenschaftliche Neugier aber zum Glück bremsen :)

    Ich folge dem Radweg nach rechts. Gilt die Ampel (mit Grünpfeil) für mich?

    Ich vermute, die Ampel gilt nicht. Bei einem Unfall bei roter Fahrbahnampel würdest Du aber wohl eine erhebliche Mitschuld bekommen.
    Der zweite Satz ist geraten, der erste meine persönliche Auslung von §37 Abs. 2 Nr 6 StVO:

    Zitat

    Wer ein Rad fährt, hat die Lichtzeichen für den Fahrverkehr zu beachten. Davon abweichend sind auf Radverkehrsführungen die besonderen Lichtzeichen für den Radverkehr zu beachten.(...)

    Ist doch eigentlich eindeutig: Ist ein Radfahrer auf einer Radverkehrsführung, gilt die Fahrradampel und sonst nichts (Ausnahme: 3-Linien-Furt). Es wäre für den Gesetzgeber ein leichtes gewesen, den Fallback auf die Fahbahnampel dort hinein zu schreiben, wenn er es denn gewollt hätte.
    Bleibt noch die Frage, ob ein Radweg eine "Radverkehrsführung" ist. Urteile dazu habe ich keine gefunden, nur diverse Broschüren zu dem Thema, in denen Radwege und Radfahrstreifen einhellig als "Radverkehrsführung" bezeichnet werden. Viele Quellen betrachten auch Schutzstreifen als solche, vereinzelt wird sogar "Gehweg mit Radfahrer frei" mit einbezogen.
    Eventuell ist es sogar egal, ob eine Haltelinie auf dem Radweg ist. Denn eine Haltelinie definiert nur wo bei bestehendem Haltegebot gehalten werden muss. Sie erzeugt aber kein Haltegebot.
    Ergebnis: Man darf nach dem reinen Wortlaut der StVO durchfahren. Ein Bußgeld wäre nicht zulässig. Wohl aber eine erhebliche Mitschuld bei einem Unfall.
    Das ist alles nur meine persönliche Meinung. Urteile dazu habe ich wie gesagt keine gefunden.

    Und was verstehst Du eigentlich unter "gut ausgelastet sein" beim Autofahren?

    Im Endeffekt geht es um Unaufmerksamkeitsblindheit. Der Name ist dabei irreführend: Es geht nicht um mangelnde Aufmerksamkeit im Sinne von "träumen", sondern um eine Überlastungssituation.
    Jeder Mensch hat eine gewisse Kapazität, Ereignisse zu verarbeiten. Irgendwann kommt man an seine Grenzen und nimmt nicht mehr alles wahr. Das kann im Straßenverkehr ganz schnell gehen. War die Auslastung gerade noch im grünen Bereich, genügen schon wenige zusätzliche die Aufmerksamkeit fordernde Ereignisse und das Schild wird nicht wahrgenommen bis es zu spät ist. Beim Abbiegen können dutzende Dinge die Aufmerksamkeit des Fahrers verlangen. Niemand wird sehendes Auges über dieses Schild fahren, aber hältst Du folgendes Szenario für so abwegig, dass es nicht bei einem von 70.000 Autos mal passiert?
    - Ein Autofahrer steht auf einer zweispurigen Abbiegespur links an zweiter Stelle an der Ampel hinter einem LKW.
    - Das Schild ist durch Stau im Querverkehr verdeckt, die Spur führt rechts am Schild vorbei.
    - Bei wartenden Autos fahren an.
    - Der Querverkehr fährt aus dem Weg.
    - Der Fahrer rechts neben unserem Fahrer fährt irgendwie komisch und lenkt dadurch ab.
    - Der LKW bremst kurz vor dem Fußgängerüberweg.
    - Der Autofahrer weicht aus und da ist dann das Schild mitten auf der Kreuzung.

    Finde ich nicht sonderlich weit hergeholt.

    Wenn ich aber auf etwas zufahre, dass bereits auf der Straße steht, muss ich ausweichen oder bremsen können.

    s.o.

    Gegen ein sehr deutlich sichtbares Schild zu fahren, gehört für mich aber nicht mehr in den Bereich von "Fehlern", sondern es ist ein Nachweis für die Untauglichkeit der Person am Lenkrad.


    Über eine gut befahrene Kreuzung fahren vielleicht 10.000 Autos am Tag. Wenn das überraschende Schild dann einmal die Woche überfahren wird, kam es in einem von 70.000 Fällen zu einem Fehler. Ist doch erstmal eine recht gute Quote. Da kommen also einige Faktoren zusammen, dass da jemand drüberfährt.
    Mir fallen da auch Konstellationen ein, in denen niemand unfähig ist und trotzdem das Schild umgefahren wird.
    Beispielsweise könnte es sein, dass eine Kolonne anfährt. Dann bremst einer und der Hintermann weicht aus. Und schon fährt einer drüber. Eventuell war das recht niedrige Schild vorher verdeckt. Eventuell war der Fahrer schon durch sonstige Vorkommnisse auf der Kreuzung gut ausgelastet und hat das Schild nicht schon frühzeitig wahrgenommen. Man rechnet ja normalerweise auch nicht damit, dass mitten auf der Kreuzung eine kleine und einsame Verkehrsinsel eingerichtet ist.
    Ich kann da keine Untauglichkeit des Autofahrer erkennen. Das sind einfach ungünstige Umstände, die durch ein dusselig platziertes Schild erst entstehen.
    Das gilt nicht für alle Beispiele aus dem Beitrag. Ich glaube es war das erste, das eigentlich gar nicht so ungewöhnlich platziert ist. Da hat X3 übertrieben. Zumindest beim letzten Schild hat die ja inzwischen den Fehler eingesehen und das gute Stück wieder entfernt.

    Und der kleine Blaue hatte ja noch reichlich Platz an einer Seite....


    Also wenn der mittig gefahren wäre, wären wohl beide Spiegel bündig zur Leitplanke gewesen. Das ist nun nicht mehr sonderlich viel Platz.
    Aber schon der kleine hätte nicht fahren dürfen: Peugeot 308, Breite mit Spiegeln (die zählt): 2038mm, ohne Spiegel 1816mm. Einfacher als diese Konstruktion wäre da wohl ein Durchfahrt verboten für Autos gewesen. Denn welches Auto ist schon inklusive Spiegeln noch schmaler 1,8m?