Beiträge von Epaminaidos

    Die gerichtliche Verwertbarkeit ist noch nicht abschließend entschieden:
    , Abschnitt "Beweissicherung"

    Zwischenstand laut Artikel:

    • 1 mal Amtsgericht für Dashcam
    • 1 mal Amtsgericht und 1 mal Landgericht gegen Dashcam

    Zu dem einen Urteil pro Dashcam muss man anmerken, dass sich der aufzeichnende Radfahrer mit dem Video selbst belastet hat (zu wenig Sicherheitsabstand). Das gab dem Amtsrichter einen eleganten Weg, den Prozess zügig zum Ende zu bringen: Der Radfahrer wollte Schmerzensgeld vom Autofahrer. Mit Video wird das wegen Unschuld des Autofahrers abgewiesen, ohne Video aus Mangel an Beweisen. Da das Ergebnis in beiden Fällen das gleich ist, sollte man der Zulassung als Beweismittel nicht allzu viel Bedeutung beimessen.

    Wer mag, kann aus den anderen beiden Urteilen einen Trend ablesen. Aber zuverlässig ist der mMn noch nicht.

    Mir war das jetzt zu doof und ich habe mal bei einem Verkehrsrechtsanwalt (ADAC) angerufen. Der gute Mann kannte das Thema bereits. Ergebnis: Die Rechtsprechung ist bisher nicht einheitlich, höchstrichterliche Urteile gibt es nicht.
    Auf der sicheren Seite ist man wohl mit folgender Auslegung: Wenn der Radverkehr auf durch Ampeln gesteuerten Querverkehr treffen kann, dann anhalten, sonst darf man durchfahren. Alles andere ist ein Glückspiel und hängt aktuell vom Richter ab, der den Widerspruch verhandelt. Alles sehr unbefriedigend, ist aber aktuell wohl einfach so.

    Genau diese Meinung hab ich mir auch gebildet.


    Zur Info:
    Heute hat die Polizei an einer meiner "Beispielampeln" für die Uneindeutigkeit von §37 kontrolliert. Leider an der, an der Radfahrer noch am ehesten anhalten müssen.
    - 3-spurige Straße pro Richtung
    - T-Kreuzung mit Einmündung von links und Fußgängerampeln
    - Unklarer Radstreifen rechts aufgemalt: Nach der Linie (durchgezogener Breitstrich) ist das Radfahrstreifen, nach der Beschilderung aber eher ein Schutzstreifen (kein blauer Lollie bei der Überführung des benutzungspflichtigen Radwegs auf die Fahrbahn). Laut Auskunft der Polizei ist es nur ein Angebotsstreifen.
    - Haltelinie für Radfahrer ist eingezeichnet.

    Ich gehe davon aus, dass die Polizei nur Ampeln kontrolliert, bei denen sie sich bei der Rechtslage sicher ist. Das sollte aber wohl jeder für sich beurteilen.

    Das ist nach meiner ganz persönlichen Sortierung der Ampeln auf meinem Arbeitsweg die Variante, in der die Ampel noch am ehesten gilt (alle ohne Radwegampel oder 3-Linien-Furt):
    Variante 1: Wie beschrieben.
    Variante 2: Wie 1, nur mit Radweg mit Benutzungspflicht (Fahrbahnampel rechts des Radwegs inkl. Haltelinie).
    Variante 3: Radweg mit Benutzungspflicht, Einmündung von rechts, Fahrbahnampel links des Radwegs, keine Haltelinie
    Variante 4: Radweg mit Benutzungspflicht, keine Einmündungen (reine Fußgängerampel), keine Haltelinie, Fahrbahnampel links wegen Bäumen kaum vom Radweg aus sichtbar.

    Ich habe die Gelegenheit natürlich genutzt und den Polizisten ausgiebig zur Rechtsgrundlage befragt. War ein freundliches Gespräch, aber leider ziemlich ergebnislos. Laut Ansicht der drei Beamten, mit denen ich am Ende diskutiert habe, müssen Radfahrer in allen vier genannten Varianten bei einer roten Fahrbahnampel halten. Sie legten §37 einfach anders aus: Wenn es keine Radfahrerampel gibt, gilt nach ihrer Ansicht immer die Fahrbahnampel. Der Begriff "Radverkehrsführung" war keinem bekannt.

    Ich war tatsächlich versucht, einfach über die rote Ampel zu fahren und das richterlich überprüfen zu lassen, konnte meine wissenschaftliche Neugier aber zum Glück bremsen :)

    Ich folge dem Radweg nach rechts. Gilt die Ampel (mit Grünpfeil) für mich?

    Ich vermute, die Ampel gilt nicht. Bei einem Unfall bei roter Fahrbahnampel würdest Du aber wohl eine erhebliche Mitschuld bekommen.
    Der zweite Satz ist geraten, der erste meine persönliche Auslung von §37 Abs. 2 Nr 6 StVO:

    Zitat

    Wer ein Rad fährt, hat die Lichtzeichen für den Fahrverkehr zu beachten. Davon abweichend sind auf Radverkehrsführungen die besonderen Lichtzeichen für den Radverkehr zu beachten.(...)

    Ist doch eigentlich eindeutig: Ist ein Radfahrer auf einer Radverkehrsführung, gilt die Fahrradampel und sonst nichts (Ausnahme: 3-Linien-Furt). Es wäre für den Gesetzgeber ein leichtes gewesen, den Fallback auf die Fahbahnampel dort hinein zu schreiben, wenn er es denn gewollt hätte.
    Bleibt noch die Frage, ob ein Radweg eine "Radverkehrsführung" ist. Urteile dazu habe ich keine gefunden, nur diverse Broschüren zu dem Thema, in denen Radwege und Radfahrstreifen einhellig als "Radverkehrsführung" bezeichnet werden. Viele Quellen betrachten auch Schutzstreifen als solche, vereinzelt wird sogar "Gehweg mit Radfahrer frei" mit einbezogen.
    Eventuell ist es sogar egal, ob eine Haltelinie auf dem Radweg ist. Denn eine Haltelinie definiert nur wo bei bestehendem Haltegebot gehalten werden muss. Sie erzeugt aber kein Haltegebot.
    Ergebnis: Man darf nach dem reinen Wortlaut der StVO durchfahren. Ein Bußgeld wäre nicht zulässig. Wohl aber eine erhebliche Mitschuld bei einem Unfall.
    Das ist alles nur meine persönliche Meinung. Urteile dazu habe ich wie gesagt keine gefunden.

    Und was verstehst Du eigentlich unter "gut ausgelastet sein" beim Autofahren?

    Im Endeffekt geht es um Unaufmerksamkeitsblindheit. Der Name ist dabei irreführend: Es geht nicht um mangelnde Aufmerksamkeit im Sinne von "träumen", sondern um eine Überlastungssituation.
    Jeder Mensch hat eine gewisse Kapazität, Ereignisse zu verarbeiten. Irgendwann kommt man an seine Grenzen und nimmt nicht mehr alles wahr. Das kann im Straßenverkehr ganz schnell gehen. War die Auslastung gerade noch im grünen Bereich, genügen schon wenige zusätzliche die Aufmerksamkeit fordernde Ereignisse und das Schild wird nicht wahrgenommen bis es zu spät ist. Beim Abbiegen können dutzende Dinge die Aufmerksamkeit des Fahrers verlangen. Niemand wird sehendes Auges über dieses Schild fahren, aber hältst Du folgendes Szenario für so abwegig, dass es nicht bei einem von 70.000 Autos mal passiert?
    - Ein Autofahrer steht auf einer zweispurigen Abbiegespur links an zweiter Stelle an der Ampel hinter einem LKW.
    - Das Schild ist durch Stau im Querverkehr verdeckt, die Spur führt rechts am Schild vorbei.
    - Bei wartenden Autos fahren an.
    - Der Querverkehr fährt aus dem Weg.
    - Der Fahrer rechts neben unserem Fahrer fährt irgendwie komisch und lenkt dadurch ab.
    - Der LKW bremst kurz vor dem Fußgängerüberweg.
    - Der Autofahrer weicht aus und da ist dann das Schild mitten auf der Kreuzung.

    Finde ich nicht sonderlich weit hergeholt.

    Wenn ich aber auf etwas zufahre, dass bereits auf der Straße steht, muss ich ausweichen oder bremsen können.

    s.o.

    Gegen ein sehr deutlich sichtbares Schild zu fahren, gehört für mich aber nicht mehr in den Bereich von "Fehlern", sondern es ist ein Nachweis für die Untauglichkeit der Person am Lenkrad.


    Über eine gut befahrene Kreuzung fahren vielleicht 10.000 Autos am Tag. Wenn das überraschende Schild dann einmal die Woche überfahren wird, kam es in einem von 70.000 Fällen zu einem Fehler. Ist doch erstmal eine recht gute Quote. Da kommen also einige Faktoren zusammen, dass da jemand drüberfährt.
    Mir fallen da auch Konstellationen ein, in denen niemand unfähig ist und trotzdem das Schild umgefahren wird.
    Beispielsweise könnte es sein, dass eine Kolonne anfährt. Dann bremst einer und der Hintermann weicht aus. Und schon fährt einer drüber. Eventuell war das recht niedrige Schild vorher verdeckt. Eventuell war der Fahrer schon durch sonstige Vorkommnisse auf der Kreuzung gut ausgelastet und hat das Schild nicht schon frühzeitig wahrgenommen. Man rechnet ja normalerweise auch nicht damit, dass mitten auf der Kreuzung eine kleine und einsame Verkehrsinsel eingerichtet ist.
    Ich kann da keine Untauglichkeit des Autofahrer erkennen. Das sind einfach ungünstige Umstände, die durch ein dusselig platziertes Schild erst entstehen.
    Das gilt nicht für alle Beispiele aus dem Beitrag. Ich glaube es war das erste, das eigentlich gar nicht so ungewöhnlich platziert ist. Da hat X3 übertrieben. Zumindest beim letzten Schild hat die ja inzwischen den Fehler eingesehen und das gute Stück wieder entfernt.

    Und der kleine Blaue hatte ja noch reichlich Platz an einer Seite....


    Also wenn der mittig gefahren wäre, wären wohl beide Spiegel bündig zur Leitplanke gewesen. Das ist nun nicht mehr sonderlich viel Platz.
    Aber schon der kleine hätte nicht fahren dürfen: Peugeot 308, Breite mit Spiegeln (die zählt): 2038mm, ohne Spiegel 1816mm. Einfacher als diese Konstruktion wäre da wohl ein Durchfahrt verboten für Autos gewesen. Denn welches Auto ist schon inklusive Spiegeln noch schmaler 1,8m?

    Und genau die 800€ würde er ja wieder für sein Luxusblechhaufen ausgeben. x - x = 0.


    Hattest Du nicht geschrieben "Für den AN lohnt sich das also immer"? Genau das ist ja nicht der Fall, wenn der geldwerte Vorteil den tatsächlichen Leasingkosten entspricht. Es ist für den AN dann einfach egal.

    Es lohnt sich deshalb,

    1. weil bei niedrigem Bruttolistenpreis (BLP) eines PKW die 1%-Regelung mit einem niedrigeren Wert angewandt wird, weshalb der steuerliche Ertrag aus der Versteuerung der Privatnutzung beim Arbeitnehmer den steuerlichen Verlust aus dem Ansatz der laufenden PKW-Kosten als Betriebsausgabe nicht ausgleichen kann. Wenn der BLP etwa 40.000€ bis 50.000€ übersteigt, kippt das, weil die laufenden PKW-Kosten nicht analog zu den Anschaffungskosten steigen,

    Kapier ich nicht. Kannst Du dazu noch einen Satz spendieren?

    Zitat

    2. weil bei Arbeitnehmern der individuelle Steuersatz häufig niedriger als der des Unternehmes ist, was den Effekt von 1. noch verstärkt.

    Es kommt doch auf den Grenzsteuersatz und nicht den durchschnittlichen Steuersatz an, oder?. Unternehmen zahlen AFAIK immer 30%. Die erreicht eigentlich jeder AN ziemlich locker. 15% sind ja schon alleine die AN-Anteile an der SV und die restlichen 15% sind quasi der Eingangssteuerssatz.

    Nochmal zu den Steuern: Wenn ich mir privat ein Auto lease, ist das steuerlich nicht absetzbar, ich habe also den vollen Betrag weniger im Portemonnaie. Wenn ich eine Gehaltserhöhung in Form eines Fahrzeugs bekomme, muss ich diese versteuern, zahle also maximal 44.31% vom Preis.


    Ich nehme mal konkrete Zahlen zum Nachrechnen anhand des 80k€-Autos
    Variante 1: AG zahlt Leasing iHv 800€, AN hat 800€ geldwerten Vorteil. Dann muss der AN jeden Monat 344€ von seinem normalen Netto an Steuern zahlen.
    Variante 2: AN bekommt 800€ Gehaltserhöhung, davon verbleiben 456€ im Geldbeutel.

    In Variante 2 hat der AN genau 800€ im Monat mehr in der Tasche als in Variante 1, die er in ein Auto investieren könnte.

    Nur eine Kleinigkeit: Ist es eigentlich möglich, den allgemeinen Footer unter den Threads höher zu machen?
    Grund: Beim Öffnen des letzten ungelesenen Beitrags scrollt der Browser häufig nicht weit genug nach unten (die Seite ist zu ende) und oben auf der Seite erscheint ein alter Beitrag.

    Ich weiß aber von Freunden, die auf Firmenkosten tanken und ihre privaten Fahrten nicht separat erfassen müssen. Da würde ich einen sehr großen Vorteil sehen.

    Interessanter Punkt. Ergebnis der kurzen Recherche: Auch eine Tankkarte ist ein geldwerter Vorteil, sobald mehr als 44€ im Monat vertankt werden (können?)
    Vielleicht ist das aber auch ein Bereich, der dem Finanzamt nicht immer korrekt angegeben wird...

    Die Frage ist: Kommen insgesamt mehr oder weniger Steuern zusammen?


    Gehälter sind auch Betriebsausgaben und mindern die Steuerlast des Unternehmens. Ist natürlich schwierig, einen einmaligen Kauf (Abschreibungen) mit Gehaltszahlungen zu vergleichen. Lass uns beim Leasingmodell bleiben. Das ist besser vergleichbar und sowieso der Standardfall.

    Es muss aber (für wen auch immer) von Vorteil sein

    Ich habe das für mich bisher immer ganz arrogant als "viele AN rechnen nicht richtig" interpretiert. Aber ich lasse mich natürlich gerne eines besseren belehren. Manchmal gibt es vielleicht auch nicht die Möglichkeit, sich die Leasingrate einfach auszahlen zu lassen.
    Aber preiswert ist so ein Auto steuerlich für den AN nicht: 80k€ mit der 1%-Regel sind 800€ im Monat als geldwerter Vorteil, der für die Einkommensteuer auf das Gehalt aufgeschlagen wird. Multipliziert mit dem Grenzsteuersatz (bei einem 80k€-Auto sind das wohl 43%) sind das mal eben 344€ an zusätzlicher Einkommensteuer für den AN jeden Monat.

    Schon die Autos, die der "Mittelklasse" zugerechnet werden (5er-BMW, Mercedes E-Klasse u.ä.) sind fast ausschließlich Firmenwagen, die zum großen Teil von allen Steuerzahlern finanziert werden.

    Das ist mir ein Mysterium. Man muss die Kosten doch als geldwerten Vorteil versteuern. Als mir ein Firmenwagen angeboten wurde, habe ich dankend abgelehnt und die Leasingrate einfach auf mein Gehalt aufschlagen lassen. Da habe ich mehr von. Mir fällt auch kein ernsthafter Grund ein, warum ein Chef nicht auf diesen Deal eingehen sollte.
    Vielleicht kann mir ja jemand kurz verraten, auf welchen Wegen ein Firmenwagen steuerlich subventioniert wird.

    Um zu entscheiden, was dort tatsächlich vorhanden ist, zählt der Gesamteindruck und das Verhalten der Verkehrsteilnehmer in der Praxis.
    Bei einer asphaltierten Fläche würde ich von einem gemeinsamen Geh- und Radweg ohne Nutzungspflicht (nach StVO: "rechter Radweg ohne Zeichen 240") ausgehen.

    Hast Du eine Quelle für die beiden Aussagen?
    Du behauptest zwei Dinge:
    1.) Ein unbeschildertes Stück Gehweg könnte tatsächlich ein gemeinsamer Geh- und Radweg sein
    2.) Wenn nur genügend Radfahrer auf dem unbeschilderten Gehweg fahren, wird er auch rechtlich zum gemeinsamen Geh- und Radweg.

    Hast Du Quellen dazu?