Da gibt es ein Merkblatt für die Durchführung von Verkehrsschauen (), in dem die Kriterien beschrieben sind. Viel einfacher (und irgendwie praxisnäher) ist das Leistungsheft der Straßenwärter. In dem drin steht was repariert wird ( - Seiten 4 und 5). Und die dort beschriebenen Schäden schaffe ich nicht mit Spikereifen.
Irgendwie glaube ich nicht, dass das "Leistungsheft für den Straßenbetriebsdienst auf Bundesfernstraßen" eine Auswirkung darauf hat, was ein Richter unter "Reifen oder andere Laufflächen dürfen keine Unebenheiten haben, die eine feste Fahrbahn beschädigen können" versteht.