Da stecken ja einige interessante Dinge drin.
Die Regelung zum Begleiten von Kindern auf Gehwegen war überfällig.
Die Rettungsgasse finde ich ab vier Spuren wenig intuitiv. Mein persönlicher Reflex ist immer: "Nach außen ausweichen, im Zweifel (mittlere Spur) nach rechts.". Ist aber in der Praxis mangels 4-spuriger Autobahnen nur selten relevant.
Das Piktogramm für E-Bikes finde ich nicht sonderlich gelungen. Da fehlt mir die Unterscheidung zum S-Pedelec. Irgendein "<25" o.ä. hätte man da noch unterbringen sollen.
Der Knüller steckt aber in den Änderungen an §45 Abs. 9.
Zum einen:
Zitat von §45 StVO Neu
Dabei dürfen Gefahrzeichennur dort angeordnet werden, wo es für die Sicherheit des Verkehrs erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann und auch nicht mit ihr rechnen muss.
Da kann man mal direkt fast alle Zeichen "gefährliche Kurve" abschrauben. Denn fast immer kennzeichnen die keine gefährliche Kurve, sondern einfach eine Kurve. Und eine einfache Kurve kann ein "aufmerksamer Verkehrsteilnehmer" wohl immer rechtzeitig erkennen 
Würde höchste Zeit, wenn Ihr mich fragt. Ich brauche nicht für jede Kurve ein Schild. Aber ein Hinweis auf eine Kurve, die hinten raus eklig zumacht, ist nett (aber auch nur nett, denn man muss natürlich selber aufpassen).
Und dann wird es wohl mittelfristig zu einigen Klagen kommen:
Zitat von §45 STVO neu
Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt.
Das könnte zu einer Klagewelle führen. Denn nun dürfen entsprechende Beschränkungen und Verbote nur noch unter genau definierten Bedingungen angeordnet werden.
In einem Handstreich werden fast sämtliche Rechte für Beschränkungen in §45 Absätze 1-8 stark eingeschränkt. Sie sind nun noch zulässig, wenn der fließende Verkehr an genau dieser Stelle besonders unerträglich ist. Normale Unerträglichkeit reicht nicht mehr.
Insbesondere könnten einige nächtliche "Lärmschutz-30-Strecken" plötzlich rechtswidrig sein, da es nun auf die erhebliche Überschreitung der allgemeinen Belästigung ankommt.
In meiner Nähe gibt es auch eine Stelle mit Linksabbiegeverbot, die eher der Einfachheit der Ampelschaltung als sonstigen Schutzgütern dient.
Und was ist mit Fußgängerzonen und verkehrsberuhigten Bereichen? Könnte auch in vielen Fällen nicht mehr rechtmäßig sein.
Eventuell ist sogar die Anordnung des Parkens senkrecht zum Bordstein an diesem Satz zu messen. Denn es handelt sich im weiteren Sinn um eine Beschränkung des fließenden Verkehrs.
Man darf gespannt sein, was die Gerichte in den nächsten Jahren daraus machen. Bei der Benutzungspflicht-Novelle von 1997 hat es ja auch gut 10 Jahre gedauert, bis es höchstrichterliche Urteile dazu gab.