Beiträge von Epaminaidos

    Ober er nun legal oder illegal entgegen kommt ist doch völlig unerheblich.

    In unübersichtlichen Kurven macht es schon einen Unterschied, ob man mit Radfahrern in Gegenrichtung rechnen muss oder nicht.
    Außerdem ist es auch juristisch von Belang. Denn auf Strecken ohne Gegenverkehr muss man nur innerhalb des überschaubaren Bereiches anhalten können. Auf Strecken mit Gegenverkehr auf der eigenen Fahrlinie schon auf der Hälfte des überschaubaren Bereichs.

    Und abgesehen von all dem:
    Ein Geisterradler bekommt von mir im Vorbeifahren einen Spruch, wenn er mich behindert. Und dafür ist es schon wichtig zu wissen, ob es ein Zwei-Richtungs-Radweg ist oder eben nicht.

    Die Streichung von 45.9 (Empfehlung 3 BR-Umweltausschuss) wurde zwar abgelehnt, aber Empfehlung 4 (aus 332/1/16, Seite 5, BR-Verkehrsausschuss) scheint wohl angenommen worden zu sein.

    Das bedeutet doch nur zwei Dinge:
    - Außerorts darf B-Pflicht auch ohne nachgewiesene Gefährdung angeordnet werden.
    - Innerorts muss für einen Radfahrstreifen keine Gefährdung nachgewiesen werden (genauso wie bisher für Schutzstreifen).

    Finde ich jetzt beides nicht so dramatisch.

    Was hat denn ein bewusstes zufahren und draufhalten mit einem Pkw auf eine Menschengruppe mit Fahrlässigkeit zu tun?

    Die Handlung selber war vorsätzlich, die Folgen nicht unbedingt.
    Laut Sachverhalt hat der Mann nicht auf die "Menschengruppe draufgehalten", sondern eine Schülerin mit dem Vorderreifen derart an der Wade berührt, dass sie gestolpert ist. Das kann durchaus auch ein Versehen sein, weil er sich halt verschätzt hat.

    Bei der bewussten Fahrlässigkeit kennt der Täter zwar die Gefahr, er vertraut aber (ernsthaft) darauf, dass nichts passieren wird. Beim Eventualvorsatz nimmt der Täter die Verwirklichung der Gefahr in Kauf. Anders gesagt: Bei bewusster Fahrlässigkeit sagt sich der Täter: „Es wird schon nichts passieren.“ Bei Eventualvorsatz sagt er sich dagegen: „Ich hoffe zwar, dass nichts passiert, falls aber doch, so geschieht es eben.“ Die Abgrenzung ist schwierig.

    Die Richterin ist offensichtlich zum Ergebnis gekommen, dass die Tat noch fahrlässig war.


    Ich finde es schon ziemlich arrogant, einer Strafrichterin zu unterstellen, sie würde bedingten Vorsatz nicht kennen.

    Wie verhält es sich eigentlich bei einer abbiegenden Vorfahrtstraße, wenn das Fahrzeug dieser folgt (z.B. Z. 1002-10)?

    Nach heutiger Rechtslage ist es genau so wie an allen anderen Kreuzungen auch:
    Fußgänger, die vor der Richtungsänderung des Fahrzeugs die Fahrbahn queren, müssen warten.
    Fußgänger, die unmittelbar nach der Richtungsänderung des Fahrzeugs die Fahrbahn queren, haben Vorrang.

    Edit:
    Ich frage mich so langsam, welcher Praktikant die Regelungen in den 332-1-16 geschrieben hat. Denn eigentlich stehen die wesentlichen Regelungen zum Vorrang ja in §9. §25 regelt bisher nur, wo sich Fußgänger zu bewegen haben.
    In der Vorschlagsversion würde ich §25 ergänzend zu §9 sehen, da in beiden §§ Situationen beschrieben werden, in denen Autos warten müssen. Auch zukünftig wären Autos also in der von Dir beschriebenen Situation wartepflichtig.

    Also in der Änderung zur Änderung (der zweite Link) sind schon ein paar lustige Sachen drin.

    Zitat

    An Kreuzungen und Einmündungenhaben zu Fuß Gehende beim Queren der Fahrbahn Vorrang gegenüberFahrzeugen, die in eine wartepflichtige Straße abbiegen, gegenüber Fahrzeugen,die wartepflichtig sind (Zeichen 205 und Zeichen 206) oder wenndie Vorfahrt nicht durch Verkehrszeichen geregelt ist (rechts vor links).

    Da werden drei neue Vorrangregeln definiert (wenn ich es richtig verstanden habe):
    - Ein Abbieger in eine Nebenstraße muss nun Fußgänger, die die Hauptstraße queren möchten, durchlassen. Da muss der Fußgänger aber ganz schön mutig sein und einfach vor das abbiegende Auto laufen.
    - Möchte man in eine Hauptstraße abbiegen (bzw. sie queren), muss man der Hauptstraße folgende Fußgänger durchlassen. Da wird einfach die heute gelebte Praxis in Gesetzestext gegossen.
    - An RvL-Kreuzungen haben sämtliche Fußgänger Vorrang vor Autos.

    Das sind schon sehr massive Änderungen, für die wohl eine größere Aufklärungskampagne nötig wäre.
    Vor allem wird es wieder komplizierter. Denn bisher ist es einfach: Fußgänger haben mit der Vorfahrtsregelung von Fahrzeugen überhaupt gar nichts zu tun. Von dieser angenehmen Regel werden nun Ausnahmen definiert...
    Klingt für mich ganz schön praxisfern.

    Die neue Regelung zu Zebrastreifen hat ja Fahrbahnradler schon beschrieben. Dass man Roller, Inliner u.ä. durchlässt, sollte wohl selbstverständlich sein. Radfahrer sollten aber mMn keinen Vorrang an Zebrastreifen bekommen (es sei denn, sie steigen ab). Das würde sonst das falsche Signal setzen.
    Denn meistens sind Zebrastreifen nicht legal für Radfahrer erreichbar. Wozu sollen sie dann Vorrang bekommen?


    Finde ich nicht gelungen.
    Mal schauen, was der Bundesrat daraus macht.

    Man darf gespannt sein, was Gerichte daraus machen, wenn Abs. 9 tatsächlich gestrichen wird.
    Denn die Streichung wird wie folgt begründet:

    Zitat von Zweiter Link Seite 4 unten

    § 45 Absatz 9 StVO hat durch die Benennung einer Vielzahl von Ausnahmenzu Auslegungsproblemen geführt. In der Praxis wird von der Anordnung weitererVerkehrsbeschränkungen kaum noch Gebrauch gemacht. Die Streichungdes § 45 Absatz 9 StVO würde eine Abwägung "auf Augenhöhe" zwischen denBelangen des (motorisierten) fließenden Verkehrs und anderen Verkehrsformenermöglichen.


    Daraus geht klar hervor, dass durch die Streichung Beschränkungen des motorisierten Verkehrs vereinfacht werden sollen.
    Solche Begründungen des Gesetzgebers spielen bei der Rechtsprechung in Zweifelsfällen eine sehr wichtige Rolle.

    Leider wird es nach der Streichung von Abs. 9 erst wieder ein paar Jahre dauern, bis es höchstrichterliche Rechtsprechung gibt :(

    "ich fahr jetzt so schnell die Kiste hergibt durch die Stadt, um es dem Hirni in dem andern Karren zu zeigen. Wer mir in den Weg kommt hat Pech gehabt"

    Wenn der Richter zu dem Ergebnis kommt, dürfte es ganz schön eng für den Angeklagten werden.
    Für diesen Gedanken müsste er schon fast suizidal veranlagt sein. Bei einem Unfall mit 160 ist ja auch das eigene Überleben nicht mehr garantiert. Dann kommen aber wahrscheinlich gleich wieder die Psychiater um die Ecke und möchten die Schuldfähigkeit kleinreden :(

    Bin gespannt, zu welchem Ergebnis der Richter kommt.

    "Wird aber schon gutgehen" beinhaltet für mich die Erkenntnis, dass es auch nicht gutgehen könnte. In Kauf nehmen. Mord.

    So funktioniert das Recht in diesem Lande aber schlicht und einfach nicht - und das zurecht.

    Woran machst Du eigentlich die Wahl Deiner Geschwindigkeit in bestimmten Situationen fest?
    Ich zumindest fahre so langsam, dass ich denke: "das geht jetzt zuverlässig gut". Das ist im Grundsatz genau das gleiche wie "wird schon gut gehen". Für die verschiedenen Abstufungen bei Fehleinschätzungen von "wird schon gut gehen" gibt es die verschiedenen Abstufungen von Fahrlässigkeit. Und auch wenn man sich besonders übel verschätzt, entsteht daraus kein Vorsatz.
    Sonst müsste man absolut jeden, der mit 55km/h innerorts jemanden überfährt, lebenlänglich in den Knast stecken. Denn im Endeffekt hat er sich bei der Gefährlichkeit seines Tuns nur sehr stark verschätzt. Gleiches gilt für die diversen Rechtsabbieger, die halt doch nicht genug geguckt haben. Denn am Ende biegen viele dann doch mit dem Gedanken ab "wird schon passen".
    Das führt nicht zu einer gerechteren Rechtsprechung.

    Ich denke, am Ende wird es ein Urteil wegen fahrlässiger Tötung geben. Der Strafrahmen reicht von Geldstrafe bis 5 Jahre. Der vorliegende Fall grenzt bereits an Vorsatz, weshalb die Strafe im oberen Bereich liegen sollte.

    So langsam fühle ich mich zu folgender Klarstellung genötigt:
    Ich halte viele Urteile im Strafrecht für skandalös milde. Gerade im Verkehrsrecht sind die Strafen für vorsätzliche Taten viel zu niedrig. Aber das, was der Staatsanwalt hier versucht, ist meiner Meinung nach nicht mehr seriös.