Aber es geht ja darum, was der Gesetzgeber eigentlich wollte und nicht was die Straßenverkehrbehörden denken, oder?
Genau darum geht es. In dem Fall sollte man sich nicht allzu lange mit dem Wortlaut beschäftigen. Denn dieser ist ziemlich missraten.
Ich fasse mal die "Linien" hier im Forum zusammen.
Variante "Geschützter Kreuzungsbereich":
Für auf einer Radverkehrsführung fahrende Radfahrer gilt die Fahrbahnampel nur, wenn die Fahrradampel fehlt UND ein durch die Fahrbahnampel "geschützter Kreuzungsbereich" befahren wird. Was auch immer "geschützter Kreuzungsbereich" im Detail bedeutet.
Variante "Fahrbahnampel ist immer der Fallback":
Wenn eine fahrbahnbegleitende Radverkehrsführung an einer Fahrbahnampel vorbeikommt, ohne eine eigene Ampel zu haben, gilt die Fahrbahnampel immer.
Variante "Fahrbahnampel gilt nie":
Radfahrer auf Radverkehrsführungen müssen ausschließlich die Fahrradampel betrachten - und sonst nix.
Das darf man wohl als "Minderheitenmeinung" bezeichnen
Klarheit können nur Urteile aus höheren Instanzen bringen, die es aber noch nicht gibt.
Ich hoffe, ich habe das anständig zusammen gefasst.
Und jetzt schnappe ich mir eine Tüte Popcorn und schaue zu, was hier passiert