Der Urheber desselben wird normalerweise verborgen
Ein Klick auf die Zahl hilft
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"Wird schon gutgehen" und "Wenn es passiert, dann passiert es halt" ist für mich gleichwertig bedingt vorsätzlich, denn der Täter ist sich der möglichen Folgen seines Handelns bewußt.
Nach der Definition wären plötzlich sehr viele Verkehrstote vorsätzlich. Denn ein sehr großer Teil der Geschwindigkeitsverstöße wird vorsätzlich begangen und ein großer Teil der Verkehrstoten stirbt durch zu hohe Geschwindigkeit.
Sollen die wirklich alle wegen Totschlag oder gar Mord verurteilt werden?
Ähm, bewußte Fahrlässigkeit ist bedingter Vorsatz.
Nein. "Bewusste Fahrlässigkeit" heißt nur, dass sich der Fahrer seiner Fahrlässigkeit bewusst ist. Vorsatz im Taterfolg entsteht durch das, was ihm dabei durch den Kopf geht: "Wird schon gut gehen" vs. "Wenn es passiert, dann passiert es halt".
Diese einfache Formel, Mensch tot? -> Lebenslang!, habe ich nie postuliert.
Das stimmt. Ich habe es nur überspitzt formuliert. Denn darauf läuft es hinaus. Du schreibst selbst, dass es Dir egal ist, ob jemand einen anderen mit einem genauen Plan und festem Tötungsvorsatz in den Wald lockt oder an einer roten Ampel mit 160 versehentlich oder billigend überfährt.
Das ist mir nicht egal. Denn ersteres ist mMn eine wesentlich schlimmere Straftat.
Vielleicht haben wir nur eine unterschiedliche Vorstellung der Strafe "lebenslänglich", also 15 Jahre:
Ist es eine Höchststrafe, die für die schlimmsten Taten verhängt wird?
Oder ist es eher eine Deckelung: die schlimmsten Taten müssten eigentlich mit 30 oder 50 Jahren bestraft werden, die Strafe ist aber auf 15 Jahre gedeckelt.
Wieso sollte das eine Gesetzeslücke sein?
Weil das Leben nunmal nicht schwarz/weiß ist. Es gibt keinen harten Schnitt zwischen Fahrlässigkeit und Vorsatz. Der Übergang zwischen grober und bewusster Fahrlässigkeit und bedingtem Vorsatz ist fließend. Es ist nur ein recht kleiner Unterschied im Kopf des Täters. Genau das sollte sich auch im Strafmaß wiederspiegeln. Und genau das tut es normalerweise auch: Die Strafe für Totschlag (also mit Vorsatz) schließt nahtlos an die für fahrlässige Tötung an. Genau so ist es gedacht: Mit steigender Schuld steigt die Strafe. Aber sie sollte nicht allzu sehr "springen".
Und dazu muss einfach der Tathergang berücksichtigt werden und nicht nur das Ergebnis.
Sonst könnte man sich die ganzen aufwändigen Prozesse sparen: Mensch tot? -> Lebenslang! Egal wie klein die Fahrlässigkeit des Täters war.
Mathematisch formuliert: Die Strafe in Abhängigkeit von der Schuld sollte eine stetige und streng monoton steigende Funktion sein.
Als Nichtjurist wäre ich da erstmal bei Totschlag. Für Mord werden derzeit noch die "Mordmerkmale" herangezogen, unter denen ich hier allenfalls die niedrigen Beweggründe als zutreffend ansehen könnte.
Dazu kommen noch die gemeingefährlichen Mittel. Mit 160 Sachen mit einem Auto über eine rote Ampel zu fahren, muss man wohl als "mit gemeingefährlichen Mitteln" einstufen.
Niedrige Beweggründe und gemeingefährliche Mittel machen aus einem Totschlag zwingend einen Mord. Eine Verurteilung wegen Totschlag wäre meiner Meinung nach deshalb gar nicht möglich gewesen.
Entweder war es (knapp) Vorsatz. Dann muss die Folge lebenslänglich sein.
Oder es war (knapp) kein Vorsatz. Dann wäre die Höchststrafe 5 Jahre gewesen.
Das ist meiner Meinung nach eine Gesetzeslücke. An so einer knappen Entscheidung darf keine Vervielfachung der Strafe festgemacht werden. Selbst bei fünf Jahren nach fahrlässiger Tötung könnten die Täter schon nach drei Jahren und vier Monaten auf vorzeitige Haftentlassung hoffen. Die 15 Jahre müssen sie hingegen tatsächlich vollständig absitzen. Erst danach ist unter günstigen Umständen eine Entlassung auf Bewährung möglich.
Ich mache keinen Hehl daraus: Find' ich gut!
Ich nicht. Irgendwie gerät da das Strafgefüge aus dem Rahmen.
Der Typ muss jetzt genauso lange hinter Gitter wie der Mörder, der seine schwangere Freundin in den Wald lockt und bei lebendigem Leibe verbrennt. Ist das wirklich gerecht?
Juristisch kann ich das Urteil nachvollziehen. Wenn das Gericht auf Vorsatz entscheidet, ergibt sich in dem Fall ziemlich zwingend Mord und damit lebenslange Haftstrafe.
Bereits seit einiger Zeit wird in Fachkreisen diskutiert, das Strafrecht "rund um Mord" zu reformieren. Das hätte dem Gericht dann die Möglichkeit gegeben, irgendeine Strafe zwischen lebenslang und den fünf Jahren für fahrlässige Tötung zu wählen. Diese Diskussion könnte nun wieder stärker in Schwung kommen.
Nach meinem Gefühl wäre irgendwas zwischen 5 und 10 Jahren angemessen gewesen. Etwas mehr als "normale" fahrlässige Tötung halt, aber noch kein "richtiger" Mord.
Im Prinzip gibt es die folgenden Möglichkeiten:
1. Es gibt einen separaten Signalgeber für indirekt linksabbiegende Radfahrer.
2. Es gibt keinen separaten Signalgeber für indirekt linksabbiegende Radfahrer, aber in Richtung der künftigen Fahrtrichtung einen kombinierten Signalgeber für Radfahrer und Fußgänger.
3. Es gibt keinen separaten Signalgeber für indirekt linksabbiegende Radfahrer, in Richtung der künftigen Fahrtrichtung ist lediglich ein seit 1. Januar definitiv nicht mehr gültiger Signalgeber für Fußgänger zu sehen.
4. Es sind in der Aufstellfläche wartend keine Signalgeber zu sehen.
Bei 3 und 4 darf man doch schon immer ohne Beachtung einer Ampel abbiegen. Das hat nichts mit dem 1.1.17 zu tun. Denn beim indirekten Abbiegen muss man nur auf den Querverkehr achten. Nicht mehr auf die Ampeln in der neuen Fahrtrichtung.
Bei Nummer 2 bin ich mir nicht so sicher. Ich tendiere dazu, dass man auch sofort abbiegen darf. Denn die Kombiampel schützt den Bereich von der Haltelinie für Radfahrer (normalerweise rechts von der Aufstellfläche hinter der Fußgängerfurt) bis zum Ende der Kreuzung. Der abbiegende Radfahrer befindet sich aber schon in dem geschützten Bereich. Er muss den geschützten Bereich also nur noch räumen.
Bist Du Dir sicher, dass der Angezeigte sofort die volle Anschrift des Anzeigenden kriegt?
Von allein bekommt er die Daten nicht. Bei Akteneinsicht (entweder persönlich vor Ort oder durch einen Anwalt) sind aber sämtliche Daten für den Angezeigten sichtbar.
Da gibt es eine festgelegte Strafe weil man etwas unterlassen hat, was man genau genommen nicht machen darf.
Der "Bedarf" zum Befahren ist in dem Fall wohl die Vermeidung einer Strafe
Hat mal jemand Autos angezeigt, die dann außerhalb der Parkmarkierung d.h. direkt an die zweite Linie geparkt haben, und kann Erfolg verbuchen?
Wie erfährt man vom Erfolg?
Während der Angezeigte die volle Anschrift des Anzeigenden erhält, bekommt der Anzeigende nichtmal eine Information über das weitere Verfahren.
Was mir zum Beispiel gut gefallen würde wären Fahrradstraßen parallel zu den Hauptverkehrsstraßen.
Das wird durch Bundesrecht aktuell recht zuverlässig verhindert.
Bei mir hat der Bezirk versucht, meinen Arbeitsweg fast komplett zur Fahrradstraße zu erklären. Das scheitert bisher an der übergeordneten Instanz, da die Einrichtung einer Fahrradstraße nur dann zulässig ist, wenn der Fahrradverkehr in der Straße bereits bestimmend ist oder dies in der näheren Zukunft zu erwarten ist. Das passiert aber nicht, da ja parallel die Hauptstraße mit einem Radweg verläuft. Die meisten Radfahrer fahren nunmal dort.
Damit kann man dann natürlich praktisch jede Fahrradstraße verhindern.
Wie viel Meter Autobahn kann man für 50.000 Euro bauen?
Auf dem teuersten Stück Autobahn in Berlin schafft man damit gerade mal 30cm (Verlängerung A100). Das ist aber noch in einer recht frühen Bauphase. Die Kosten verdoppeln sich bestimmt noch, so dass man mit 50.000€ ganze 15cm weit bauen könnte.
Fahrlässige Tötung durch Raserei in Verbindung mit Fahrerflucht -- da wären auch bei uns 3 1/3 Jahre Haft zwar am oberen Ende, aber nicht ausgeschlossen.
Wir hatten doch gerade einen sehr ähnlichen Fall: Ein Motorradfahrer hat einen Unfall verursacht und begeht mit weit überhöhter Geschwindigkeit Fahrerflucht. Während der Flucht tötet er einen Fußgänger, der betrunken bei rot über die Straße geht.
Ergebnis: 2 Jahre und 9 Monate, 4 Jahre Führerscheinentzug.
Zur weiteren Lektüre: SpiegelOnline.
In Berlin läuft noch ein ähnlicher Fall. Dort haben sich zwei Verrückte ein Autorennen geliefert und sind mit weit über 100 in ein querendes Auto gefahren. Auch hier lautet die Anklage auf Mord. Das Urteil steht noch aus.
Wenn sich noch 2-3 Elternteile finden, züchtet man eine neue Generation VC heran.
Wir sprechen uns dann nochmal, wenn Du wirklich entscheiden musst, ob Dein vielleicht 12-jähriges Kind auf einer Hauptstraße fahren soll
Warnwesten helfen auch auf engen Brücken
Ein kleines Quiz:
Im Artikel werden anfangs vier Probleme aufgezählt:
Drei der vier Themen werden im Rest des Artikels ausführlich besprochen.
Welcher Punkt wird nicht weiter erwähnt?
Der Client weiß nicht, ob der Server http/2 kann oder nur 1.1; um noch paar ältere Server zu unterstützen wird "CBC / SHA1" mitgeschickt, wenn auch mit niedriger Priorität.
Klingt stimmig. So scheitern schnuckelig flexible und saubere Konzepte in der Praxis und der Server muss doch wieder Wissen über den Client haben
Der Client schickt einige unterstützte Ciphers, u.a. TLS_ECDHE_RSA_WITH_AES_128_GCM_SHA256 und TLS_ECDHE_RSA_WITH_AES_256_CBC_SHA (In dieser Reihenfolge!).
Ernsthaft? Firefox schickt eine Liste von "unterstützten" Ciphers und gibt einen Fehler aus, wenn sich der Server für einen bestimmten von diesen entscheidet?
Warum schickt der den dann überhaupt?
Ist das tatsächlich so bekloppt, wie ich es gerade verstehe?
"Den "Toten Winkel" gibt es nicht. Mit den richtigen, gut eingestellten Spiegeln kann das gesamte Umfeld eingesehen werden."
Twittermeldung der Polizei Hamburg
Mich würde das Bild interessieren, wenn der LKW bereits mit dem Abbiegen begonnen und nochmal angehalten hat.
Dann sieht er doch in seinem Rückspiegel nur noch die Plane der Ladefläche, oder?
Aber es geht ja darum, was der Gesetzgeber eigentlich wollte und nicht was die Straßenverkehrbehörden denken, oder?
Genau darum geht es. In dem Fall sollte man sich nicht allzu lange mit dem Wortlaut beschäftigen. Denn dieser ist ziemlich missraten.
Ich fasse mal die "Linien" hier im Forum zusammen.
Variante "Geschützter Kreuzungsbereich":
Für auf einer Radverkehrsführung fahrende Radfahrer gilt die Fahrbahnampel nur, wenn die Fahrradampel fehlt UND ein durch die Fahrbahnampel "geschützter Kreuzungsbereich" befahren wird. Was auch immer "geschützter Kreuzungsbereich" im Detail bedeutet.
Variante "Fahrbahnampel ist immer der Fallback":
Wenn eine fahrbahnbegleitende Radverkehrsführung an einer Fahrbahnampel vorbeikommt, ohne eine eigene Ampel zu haben, gilt die Fahrbahnampel immer.
Variante "Fahrbahnampel gilt nie":
Radfahrer auf Radverkehrsführungen müssen ausschließlich die Fahrradampel betrachten - und sonst nix.
Das darf man wohl als "Minderheitenmeinung" bezeichnen
Klarheit können nur Urteile aus höheren Instanzen bringen, die es aber noch nicht gibt.
Ich hoffe, ich habe das anständig zusammen gefasst.
Und jetzt schnappe ich mir eine Tüte Popcorn und schaue zu, was hier passiert