Da macht sich das die Hansetadt Rostock aber einfach. Poller die im Verkehrsraum stehen, müssten jeweil angeordnet sein. Alles Andere ist illegal und gehört weg.
Übrigens steht in §43 auch "(3) Verkehrseinrichtungen nach Absatz 1 Satz 1 ergeben sich aus Anlage 4."
In der Anlage 4 sind Pfosten nicht aufgeführt. Es gab da schon einmal ein Urteil, welches sich darauf bezog und in dem die Richter die Anlage als verbindlich und abschließend angesehen haben. Der Zusammenhang war zwar ein Anderer aber der Pfosten wurde als nicht möglich ausgeurteilt:
Zitat von VG Koblenz AZ 4 K 774/09.KO
Die Zusicherung war von Anfang rechtswidrig, denn sie verstieß gegen §45 Abs. 9 Satz 1 StVO. Danach durften Verkehrseinrichtungen nur dortangeordnet werden, wo sie aufgrund der besonderen Umstände zwingend gebotenwaren.
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Nach § 43 Abs. 1 Satz 1 StVO n.F. sind Verkehrseinrichtungen rot-weißgestreifte Schranken, Sperrpfosten, Absperrgeräte sowie Leiteinrichtungen. Nach § 43 Abs. 3 Satz 1 StVO n.F.ergeben sich die Verkehrseinrichtungen nach Absatz 1 Satz 1 aus der Anlage 4.Die Anlage 4 enthält in Abschnitt 1 die rot-weiß gestreiften Kennzeichnungenfür vorüber-gehende Hindernisse und in Abschnitt 2 die Einrichtungen zurKennzeichnung von dauerhaften Hindernissen oder sonstigen gefährlichen Stellen.Mit Ausnahme des Zeichens 620 (Leitpfosten) sind alle Verkehrseinrichtungenrot-weiß gestreift. Die Anlage 4 enthält keine „Sperrpfosten“, obwohl § 43 Abs.1 Satz 1 StVO n.F. nach wie vor Sperrpfosten erwähnt. Dieser scheinbareWiderspruch lässt sich dadurch auflösen, dass die in der Anlage 4 genanntenZeichen auch ortsfest mit Pfosten im Straßenraum verankert werden können, sodass sie zugleich die Funktion von Sperrpfosten übernehmen. Jedenfalls folgt ausder ausdrücklichen Verweisung des § 43 Abs. 3 Satz 1 StVO n.F. auf die Anlage4, dass die Darstellungen in der Anlage 4 abschließender Natur sein sollen.Dies ergibt sich auch aus der amtlichen Begründung zur 46. Verordnung zurÄnderung straßenverkehrs-rechtlicher Vorschriften (BR-Drucks. Nr. 153/09).Danach ermöglicht es die neue Struktur in der Anlage 4, „sämtlicheVerkehrseinrichtungen“ auf einen Blick zu erfassen (a.a.O. S. 101). Deshalbkönnen (bloße) Poller seit dem 1. September 2009 nicht mehr als Sperrpfostenbzw. als Verkehrseinrichtungen im Sinne des § 43 StVO n.F. betrachtetwerden. Sie sind allenfalls Straßenzubehör im Sinne des § 1 Abs. 3 Nr. 4 LStrG(Verkehrsanlagen aller Art), wenn sie der Sicherheit und Leichtigkeit desStraßenverkehrs oder dem Schutz der Anlieger dienen. Andernfalls sind sie Gegenständeim Sinne des § 32 StVO.
Gegen das Urteil konnte Berufung eingelegt werden. Ich habe darüber (dieses Urteil) mit Ra Dr. Kettler gesprochen und ihn gefragt, ob er aus seinen Quellen als Anwalt herausfindet ob Berufung eingelegt wurde. Einige Tage später bekam ich die Information, das es nach seinen Recherchemöglichkeiten keine Berufung gab.
Insofern macht es Sinn gegen Poller allgemein vorzugehen. Aber die Richter am VG Schwerin haben keine Lust sich in das Thema einzuarbeiten. Das ist jedenfalls meine (negative) Erfahrung bisher.