Eher anders herum: das KVR meint, dass die (völlig veralteten) Vorgaben der RSA95 grundsätzlich ausreichen, wenn es um Not-Rad- und Fußwege in Baustellen geht. Aus meiner Sicht ist das falsch: auch in diesem Fall ist für jede Anordnung ermessensfehlerfrei zu prüfen, ob die Belange aller Verkehrsteilnehmer den Richtlinien entsprechend gegeneinander sinnvoll und korrekt abgewogen wurden. Sich immer nur nur auf die Mindestmaße zu berufen, reicht nicht aus.
Ich habe mich aus gegebenem Anlass mit dieser Frage vor kurzem an die Regierung von Oberbayern gewandt. Antwort ist zugesagt, aber steht noch aus.