Man könnte noch denken, dass die Doppelung beim 237 noch den Fußverkehr betreffen könnte, aber der darf auch unbeschilderte Radwege nicht benutzen und muss die auch ohne Schild erkennen, ist also auch dafür eine unnötig Doppelung.
Würde dem nicht zustimmen. Während die Zeichen zwar meistens fahrbahnbegleitende Wege bezeichnen, können sie durchaus auch "so" stehen, zB hier. Ohne Verbotsgehalt könnte man dort trotzdem einfach Parken, ein Gehweg im Sinne von etwas fahrbahnbegleitendem ist hier offensichtlich nicht vorhanden. Insofern sehe ich dort nichts doppelt, sondern ergänzend für die Fälle, dass das Schild für eine ganze Straße verwendet wird.
Zitatfür Sonderwege findet sich aber keine Parkerlaubnis.
Naja, aber halt eine Auflistung in Abschnitt 5 was Sonderwege sind. Die Regelungsbefugnis der Straßenverkehrsbehörde ist gem. § 45 Abs. 4 S. 1 StVO auf die Verwendung von Verkehrszeichen beschränkt, was ein MSJWGMI ausschließt.