Stadtrodaer Straße

  • Bei der Stadtrodaer Straße handelt es sich um eine Bundesstraße, die auf dem Gebiet der Kreisfreien Stadt Jena in Nord-Süd-Richtung verläuft.

    Auf ihren ca. 6km ist die Straße fast durchgängig mit 2 Fahrstreifen pro Richtung ausgestattet, die baulich voneinander getrennt sind.

    Die zulässige Höchstgeschwindigkeit ist nicht einheitlich. In einigen Abschnitten beträgt die zHg 70km/h, in anderen 50km/h und ist abschnittsweise auch zeitlich begrenzt (22-6h)

    Charakteristisch für die Stadtrodaer Straße ist neben der baulichen Trennung der Fahrspuren auch das Vorhandensein von 2 kreuzungsfreien Knotenpunkten.

    einmal im Süden in Lobeda

    einmal in der Mitte, Burgau

    Übrige Knoten sind signalisiert, darüber hinaus existiert eine signalisierte Fuß- und Radfahrerquerung, sowie je eine Fuß/Radwegüberführung und -unterführung

    begleitende Radwege gibt es abschnittsweise, sonst in deutlicher Entfernung und ohne vernünftige Beschilderung.

    Darf man auf der Fahrbahn fahren?

    ab Friedrich-Engels-Straße: nein

    ab Jenatal: nein

    ab Stadionzufahrt: nein

    ab Unterdorfstraße: nein

    ab Wöllnitzer Straße: nein

    wobei man ein paar Meter nach der Ampel vermutlich doch auf die Fahrbahn dürfte, nämlich vom Radweg hier nach links rüber und dann auf die Straße

    im übrigen Verlauf weiter nach Süden steht kein einziges [Zeichen 254] mehr herum.

    insbesondere die autobahnähnlichen Zubringer kommen ohne das Verbot aus.

    und weiter im Süden gibt es gar keine Radwege. Nach StVO ist hier das Fahren auf der Fahrbahn verpflichtend. :whistling:

    möglicherweise hat die StVB das nicht auf dem Schirm, aber nach mittlerweile 3 Jahren hätte das Abhandenkommen von Blauschildern irgendwie ja auch mal auffallen können.

    Achja, der Fußverkehr ist auf der gesamten Straße nicht ausgeschlossen. :S


    FunFact: offensichtlich hat jemand via FragdenStaat mal nach der Widmung der Straße gefragt und für ein VZ.254 die Begründung erbeten.

    Antwort Widmung:

    Zitat

    Einen förmlichen Widmungsbeschluss [...] gibt es nicht. Nach dem Straßenrecht der DDR reichte es für eine Widmung als öffentliche Verkehrsfläche aus, wenn eine förmliche Verkehrsfreigabe erfolgte. Diese erfolgte im Fall der o.g. Straße Anfang der 1970er Jahre.

    von alteingesessenen Radfahrern meine ich schon vernommen zu haben, dass man zu DDR-Zeiten dort einfach auf der Straße fuhr mit dem Rad.

    Die erwartungsgemäße Antwort zu Z.254

    Zitat

    [Zum VZ] 254 konnten wir leider keine Unterlagen finden.

    Ich kann Ihnen jedoch folgendes mitteilen: Im unmittelbaren Umfeld der Stadtrodaer Straße sind sowohl in Richtung stadtaus- und stadteinwärts [sind] benutzungspflichtige Radwege vorhanden. Die Schnellstraße mit Ihrem Charakter (viele Fahrzeuge und höheres Unfallgeschehen), sind aus Sicht der Verwaltung nicht geeignet zusätzliche Fahrradströme aufzunehmen. Die im Umfeld der Stadtroader Straße befindlichen Ziele sind sowohl über Radwege, als auch Wohngebietsstraßen immer zu erreichen.

    Also keine Widmung "nur Auto"

    Umfeld ist "erreichbar" (ich würd aber gern auf direktem Weg nach Lobeda fahren und nicht zickzack durch Verkehrsberuhigte Bereiche, nicht auf Geh- und Radwegen mit Autoverkehr. Ich würde gerne blendungsfrei fahren, was auf dem tiefergelegten Radweg eben nicht der Fall ist.


    Wie sieht das eigentlich aus mit Verbot für den Radverkehr und Alternativrouten? :/

  • von alteingesessenen Radfahrern meine ich schon vernommen zu haben, dass man zu DDR-Zeiten dort einfach auf der Straße fuhr mit dem Rad.

    Ich selbst habe es nicht mehr erlebt, aber ein Bekannter, Jg. 72, schwärmt gelegentlich noch vom Windschatten der Lobeda-Busse, indem er dort mit dem Rennrad gefahren ist. Bis 1992 war das möglich.

  • Korrekt, für einen dauerhaften Ausschluss einer Verkehrsart muss die Widmung der Straße entsprechend angepasst werden. Da sticht das "Straßenrecht" das "Straßenverkehrsrecht", siehe u.a. Beschluss des BayVGH, Randnummer 18. Erfahrungsgemäß haben das aber die wenigsten Straßenverkehrsbehörden auf dem Schirm.

  • Übrigens war dort bis weit in die 90er Jahre zHg 80 km/h. Es waren wesentlich weniger Ampeln, (nur?) am Stadion war eine. Fußgänger konnten außerdem an den Bushaltestellen Wöllnitz und Alt-Lobeda über die Brücke und beim Salvador-Allende-Platz durch die Unterführung queren.

    Die Ausdehnung des mit [Zeichen 254] beschilderten Bereichs hat sich im Lauf der letzten 30 Jahre immer mal geändert. Den besten Überblick hat da wahrscheinlich Tom Wedekind.

  • Korrekt, für einen dauerhaften Ausschluss einer Verkehrsart muss die Widmung der Straße entsprechend angepasst werden. Da sticht das "Straßenrecht" das "Straßenverkehrsrecht", siehe u.a. Beschluss des BayVGH, Randnummer 18. Erfahrungsgemäß haben das aber die wenigsten Straßenverkehrsbehörden auf dem Schirm.

    ich zögere aber noch wegen DDR-Recht.

    Denn wenn es danach geht, gäbe es vermutlich auch für damals gebaute Autobahnabschnitte keinen Widmungsbeschluss bzw. nur eine "allgemeine Freigabe für den Verkehr"

    :/

  • Ist sowas in den damaligen Wiedervereinigungs-"Vertrag" geregelt worden? Keine Ahnung.

    Aber nach mehr als 30 Jahren hätte man die Widmung im Zweifelsfall ja mal nachholen können, um auf der sicheren Seite zu sein. Und wenn es sich bis heute um eine "allgemeine Freigabe für den Verkehr" handelt, würde ich da zweifelsfrei den Radverkehr mit dazurechnen. Und dann ist ein auf § 45 (9) StVO gestütztes dauerhaftes Radfahrverbot schlicht rechtswidrig.

    Erfahrungsgemäß machen Widmungsänderungen halt einiges an Arbeit in den Behörden. Folglich hat da niemand so recht Lust darauf. Ist aber mal die Widmung geändert, dürfte das auf dem Rechtsweg nur sehr schwer wieder rückgängig zu machen sein. Vor allem muss in dem Fall, dass eine Verkehrsart widmungsrechtlich ausgeschlossen wurde, das entsprechende Verbotsschild auch zwingend aufgestellt werden.

  • Und wenn es sich bis heute um eine "allgemeine Freigabe für den Verkehr" handelt, würde ich da zweifelsfrei den Radverkehr mit dazurechnen.

    das ist natürlich ein Argument: Die Aussage von damals ist: "allgemeine Freigabe".

    Und wie CKO schrieb: damals durfte man mit dem Rad da fahren.

    Da es keinen aktuelleren Widmungsbeschluss gibt, müsste das Verbot des Radfahrens dort begründet werden nach anderen Kriterien.

    Wobei natürlich fairerweise gesagt werden muss, dass auf dieser Bundesstraße ein dTV von 42.000 auch bei 2 Fahrstreifen pro Richtung, baulich getrennt nicht ohne ist. Andererseits ist der Fahrbahnverlauf größtenteils geradlinig und mit enorm großen Kurvenradien versehen. Das ist einsehbar.

    dennoch sind es vermutlich 2.500KfZ/h in Spitzenzeiten. Das ist nach FGSV schon im Bereich IV: verpflichtender Radweg.

    Aber wenn keiner da ist, müssen eben andere Maßnahmen ergriffen werden. Meine Meinung.

    Ist aber mal die Widmung geändert, dürfte das auf dem Rechtsweg nur sehr schwer wieder rückgängig zu machen sein. Vor allem muss in dem Fall, dass eine Verkehrsart widmungsrechtlich ausgeschlossen wurde, das entsprechende Verbotsschild auch zwingend aufgestellt werden.

    Wenn die Verwaltung clever ist, dann streben sie einen widmungsbeschluss an.

    Wenn die Verwaltung Verwaltung ist, dann dauert das 3 Jahre. :whistling:

  • Du kannst natürlich gegen den Beschluss vor dem Verwaltungsgericht Anfechtungsklage einreichen (bevor er rechtskräftig wird - wobei man da regelmäßig das entsprechende "Amtsblatt" der Kommune lesen muss, wo das normalerweise veröffentlicht wird). Die Klage hemmt zunächst einmal die Rechtskraft - § 80 VwGO ist da nicht einschlägig, denn es handelt sich ja um kein Verkehrszeichen.

    Ob die Klage begründet (oder gar zulässig ist), steht auf einem anderen Blatt. Aber schon mehrfach haben Verwaltungsgerichte geurteilt, dass es einen zumutbaren Alternativweg geben muss, wenn die Behörde da Verkehrsverbote verhängt (zuletzt das VG Gießen).

  • und weiter im Süden gibt es gar keine Radwege. Nach StVO ist hier das Fahren auf der Fahrbahn verpflichtend. :whistling:

    möglicherweise hat die StVB das nicht auf dem Schirm, aber nach mittlerweile 3 Jahren hätte das Abhandenkommen von Blauschildern irgendwie ja auch mal auffallen können.

    Standen dort wirklich mal Blauschilder?

    Ich kann mich nur an ein [Zeichen 241-30] in der Brüsseler Straße erinnern; hier links im Bild: Mapillary

    Mit der Schaffung der Fahrradstraße stehen meines Wissens gar keine Z240er o.ä. südlich von Wöllnitz, die von der Stadtrodaer Straße aus sichtbar wären.

  • Memo:

    Beim Radverkehrsbeirat im November steht der Punkt dort auf der Tagesordnung.

    Und irgendwer hat bei OpenStreetMap die Eigenschaften der Straßen dort so geändert, dass sie der Beschilderung vor Ort entspricht. :whistling:

    Bin mal gespannt, wann die ersten Meldungen auftauchen oder das direkt rückgängig gemacht wird.

  • Nachdem also MTL im Februar darauf aufmerksam machte, dass auf der Stadtrodaer Straße nun ein weiteres [Zeichen 254] auftauchen sollte,

    das dann auch wirklich installiert wurde, an genau dieser Stelle hier, unmittelbar hinter der Querungs-LSA..

    hatte ich instantan via fragdenstaat eine Anfrage nach IFG gestellt.

    Bei der Stadtverwaltung fuhr man die Vogelstrauß-Taktik, regte sich erst nach Einschalten des Landesbeauftragten.

    Merke: den direkt einschalten, nicht noch eigenmächtig nachfragen. X/

    Fazit: die Stadtrodaer Straße ist auf gesamter Länge für den allgemeinen Verkehr gewidmet. :whistling:

    Und die VAO zum neuen [Zeichen 254] kommt ohne jegliche Begründung aus.

    Ich werd mich dann also die Tage mal daran setzen, einen Widerspruch zu formulieren. :|

  • Find ich gut. Ich habe kürzlich die Eingangsbestätigungen für meine Widersprüche gegen das [Zeichen 240] am neuen Radweg und gegen die [Zeichen 254] hinter der LSA erhalten. In der letzten Sitzung des Radverkehrsbeirats wurde zwar bereits verkündet, dass das Radverkehrsverbot bis Wöllnitz aufgehoben werden soll, aber ich denke, es schadet nichts, den mit Frist versehenen Widerspruch aufrecht zu erhalten, um dem Vorgang einen absehbaren Horizont zu geben, damit es nicht so läuft wie in der Lobedaer Straße.

    Ich kann das nicht abschließend einschätzen, aber vielleicht wäre dein Widerspruch gegen das Verbot (auf der gesamten verbleibenden Strecke?) wirkungsvoller, wenn man sich dann auf das zurückgenommene Verbot zwischen Lobeda und Wöllnitz beziehen kann.

  • einen Widerspruch gegen das Verbot zwischen Arbeitsamt und Wöllnitzer Straße (also den "Bestand") kann ich ja so nicht direkt einlegen. Da würde ich die VAO überprüfen lassen. Mach hab ich aber vor.

    So, wie gegen die T60 in der Rudolstädter Straße und Wiesenstraße

  • Du kannst natürlich gegen den Beschluss vor dem Verwaltungsgericht Anfechtungsklage einreichen

    so, mal Butter bei die Fische :*

    Situation:

    • Freistaat Thüringen = Widerspruchsverfahren vor Klage
    • verkehrsrechtliche Anordnung von [Zeichen 254] auf dem nördlichen Abschnitt in beiden Richtungen
    • Datum der Anordnung: unbekannt
    • Betroffenheit: länger als 2 Jahre
    • Widmung der gesamten Straße für den allgemeinen Verkehr

    daraus folgt:

    --> fristgerechter Widerspruch gegen die Anordnung [Zeichen 254] ist nicht mehr möglich, da erstmalige Betroffenheit länger als 1 Jahr zurückliegt

    was nun?

    1. Antrag auf Überprüfung der verkehrsrechtlichen Anordnung "Verbot des Radverkehrs auf der Stadtrodaer Straße zwischen A und B"?
    2. Antrag auf Aufhebung der verkehrsrechtlichen Anordnung "Verbot des Radverkehrs auf der Stadtrodaer Straße zwischen A und B"?

    Was gilt es zu beachten bei der Formulierung?

    - Fristsetzung

    - ...

    mgka
    :evil: :whistling:

  • Datum der Anordnung: unbekannt

    Hast du einen Transparenzantrag gestellt und die sagen "Haben wir nicht."?

    Dann könntest du beantragen:

    * Die Behörde möge die Nichtigkeit der Anordnung feststellen, weil sich nicht feststellen lässt, wer diese wann und warum erlassen hat.

    * Die Behörde möge die Schilder abzubauen, weil sie nicht angeordnet wurden.

    * Alternativ, wenn die Behörde die Schilder gerne behalten möchte, so soll sie eine ordnungsgemäße Anordnung erlassen und dir diese in Kopie zuzuschicken.

    * Oder falls die ursprüngliche Anordnung doch auftaucht, möge diese überprüft bzw. neu beschieden werden. Kopien geweils an dich.

    Wenn die Behörde an der Beschilderung festhält, hast du eine neue Anordnung in den Händen, und damit hast du auch ne neue Widerspruchsfrist.


    Du kannst der Behörde drei Monate Frist setzen; das ist wohl die normale Zeit, ab wann die Untätigkeitsklage möglich ist.

    Solange Dummheit als plausible Erklärung ausreicht, sollte man keinen Vorsatz annehmen.

  • so, mal Butter bei die Fische :*

    (...)

    mgka
    :evil: :whistling:

    Gerhart hat dir ja die Optionen schon genannt.

    Ein Radfahrverbot ohne entsprechende Widmung dürfte auf alle Fälle rechtswidrig sein. Aber Achtung: sollten sie sich tatsächlich daran machen, die Widmung der Straße im entsprechenden Abschnitt mittels einer Teileinziehung zu ändern, dann wird's schwierig.

    Hast du sonst niemanden, der/die weniger als ein Jahr betroffen ist und den Widerspruch/die Klage erheben könnte?

    Was auch geht: trotz der eigentlichen Verfristung Widerspruch erheben. Wenn die Widerspruchsbehörde darauf einen ablehnenden Bescheid gegen dich erlässt und darin deine "fristgerechte Betroffenheit" nicht infrage stellt, hast du auch die Möglichkeit zur Klage. Nennt sich "rügelose Einlassung zur Sache". Das Verwaltungsgericht kann dann auch hinterher nicht monieren, dass du eigentlich zu spät Widerspruch erhoben hast und daher die Zulässigkeit verneinen (ich glaube, bei Mueck hat das auch schon mal funktioniert).

  • Du meinst vmtl. die Sache in Rheinstetten? Da hatte ich zwar fristgerecht widersprochen, aber habe mir dafür die falsche Behörde aus dem Gesetz rausgefischt, die hat es an die richtige weitergeleitet und die hat nix zur Frist moniert ... Details müsste man in diesen Untiefen irgendwo finden können ...

    Ja, das meinte ich. Dein Widerspruch war zu spät bei der richtigen Behörde eingegangen (das ist allerdings entscheidend für die Frist!), die hatte sich dann aber trotzdem mit der Sache "rügelos" auseinandergesetzt.

    Dazu hat das Gericht dann auch etwas im Abschnitt "Zulässigkeit" in dem von dir erstrittenen Urteil gesagt.