Rotlichtverstoss an Fussgänger-/Radfurt

  • Ort
    Braunschweig, Konrad-Adenauer-Strasse

    Hallo Forum,

    Die Polizei Braunschweig hat mich angehalten wegen Missachtung von Fußgänger-Rot (ich bin in Richtung des Radfahrers unterwegs gewesen; vor der Ampel ein Zweirichtungsradweg; Fußwegschild in Kombination mit"radfahrerabsteigen") an folgender Stelle:

    aus der Gegenrichtung gesehen


    Der Bussgeldbescheid:

    Mein Einspruch zu dem Vorwurf der Missachtung von Rotlicht der Lichtzeichenanlage Konrad-Adenauer-Strasse:

    "Bei der Furt Konrad-Adenauer-Strasse handelt es sich um eine stark frequentierte und um die kürzeste Verbindung Braunschweig Süd – Zentrum.

    Bei Annäherung an die Furt Konrad-Adenauer-Strasse(Einbahnstrasse) ist ein Ende der Radverkehrsführung Richtung Innenstadt nicht zu erkennen.

    Seit Auslaufen der Ausnahmeregelung in § 37 Abs. 2 Nr. 6 StVO, d.h. seit 1. Januar 2017, gilt streng laut den Vorschriften, dass bei Benutzung der Radverkehrsführung und eine Fußgängerampel vorhanden ist für den Radverkehr die Fahrbahnampel.

    Ich beantrage das Bußgeldverfahren, bezüglich dem Vorwurf Rotlichtverstoß, einzustellen.

    Einspruch zu dem Vorwurf am Bruchtorwall vorschriftswidrig den Gehweg benutzt zu haben:

    Die Verwendung des Zusatzschildes „Radfahrer absteigen“ im Zusammenhang mit dem Verkehrszeichen 239 (Fußgänger) verstößt gegen § 39 Abs. 1 StVO und ist somit rechtswidrig.

    Das Zeichen 239 gilt an dieser Stelle nur in eine Richtung. Deswegen ist es offenkundlich sinnwidrig.

    Ich beantrage das Bußgeldverfahren, bezüglich dem Vorwurf am Bruchtorwall vorschriftswidrig den Gehweg benutzt zu haben, einzustellen."

    Antwort:

    Auf Nachfrage behauptet die Bussgeldstelle das ich an der Furt hätte absteigen müssen und für mich dann das Rotlicht gegolten hätte.

    Wie seht Ihr das?

    mit freundlichen Grüßen

    Alex

  • Was hat denn diese "Fußgängerampel" für eine Streuscheibe gehabt? Wenns wirklich rein Fußgänger war, ist der Rotlichtverstoß aus meiner Sicht quatsch, wenn es eine Kombistreuscheibe war, kann das schon sein.

    Das VZ 239 steht ja erst hinter der Furt, gilt also nicht für diese. Allerdings ist es trotz des blödsinnigen "Radfahrer absteigen" (das nix zu sagen hat, du dürftest statt abzusteigen auch bei so einem Schild auf die Fahrbahn wechseln und weiterfahren) gültig. Das heißt, falls du hinter der Furt auf dem Weg weitergefahren bist, könnte das ggf. vorwerfbar sein.

  • Das heißt, falls du hinter der Furt auf dem Weg weitergefahren bist, könnte das ggf. vorwerfbar sein.

    Dieser Tatvorwurf wurde wegen "rechtlicher Probleme" bereits zurückgezogen. Dafür steht jetzt im Neuen Tatvorwurf "unzulässig Fußgängerfurt benutzt".

    Was hat denn diese "Fußgängerampel" für eine Streuscheibe gehabt?

    Nur ein Fußgängersymbol.

  • Es geht um diese Stelle, oder? https://goo.gl/maps/3PZGs6rXoWQ9iYNC7

    Die Fahrbahnampel kann dort nicht gelten, wenn die Konrad-Adenauer-Straße überquerst. Wenn hinter der Furt ein [Zeichen 239] steht, darfst du nur bis zu dem Schild fahren. Wenn an der Ampel nur ein Fußgängersignal ist und keine kombinierte Streuscheibe, die auch ein Fahrradsymbol zeigt, gilt das nicht für dich.

  • Bis Montag muss ich den Einspruch fertig haben, danach wird der Bussgeldbescheid festgesetzt (Heisst das so?).

    Hat jemand eine Idee wie man den am besten formuliert? Ist das sinnvoll den ersten Einspruch nochmal zu wiederholen?

  • Zur Gehwegnutzung:

    Ich gehe mal davon aus, dass es um den Bereich hinter dem Fußwegschild auf der Nordseite geht?

    Dann würde ich Deiner Argumentation "Schild aus einer Richtung ist sinnfrei" nicht folgen. Denn Zeichen 239 ist grundsätzlich optional. Es muss nur aufgestellt werden, wenn der Fußweg nicht eindeutig erkannt wird. Und wenn Radfahrer damit nur in einer Richtung Probleme haben, stellt man es halt nur in eine Richtung auf.

    Nach den Fotos glaube ich auch nicht, dass Dich eine eventuell Nichtigkeit des Schilds rettet. Denn auch ohne Schild sehe ich da erstmal keinen Radweg.

    Zur Ampel:

    Punkt 1 wäre die Frage, wo genau ein Radfahrer absteigen muss, der den Gehweg gegenüber nutzen möchte. Das weiß ich nicht.

    Wenn das erst die hintere Bordsteinkante ist, ist das aus meiner Sicht kein Verstoß.

    Falls aber die Fußgängerfurt bereits als eine Art Gehweg zählt, hat die Stadt mMn Recht. Denn man muss auch zahlen, wenn man sich mit irgendwelchen Tricks vor der Ampel drückt: ein Fußgänger muss auch zahlen, wenn er wenigen Meter neben der Kreuzung quert. Und ein Radfahrer, der beim Rechtsabbiegen auf den Gehweg ausweicht, zahlt auch für den Rotlichtsverstoß.

    Es ist also durchaus denkbar, dass Du trotz Deiner Eigenschaft als Radfahrer die Ampel hättest beachten müssen.

  • Es ist also durchaus denkbar, dass Du trotz Deiner Eigenschaft als Radfahrer die Ampel hättest beachten müssen.

    In Deutschland ja. In einem Rechtsstaat nein. Es ist eine Fussgängerampel und die gilt explizit nur für Fussgänger. Und wie soll man etwas umfahren, was gar nicht für einen gilt?

    Und wenn man den Fussweg nicht befahren möchte, befährt man einfach den Parkplatz. Wenn ich die eingezeichnete Linie richtig deute, wäre das sogar einen halben Meter kürzer.

  • was gar nicht für einen gilt?

    Ich habe mit der Bussgeldstelle telefoniert, die berufen sich auf §37StVO Abs.2 Satz 2 "

    "An anderen Straßenstellen, wie an Einmündungen und an Markierungen für den Fußgängerverkehr, haben die Lichtzeichen entsprechende Bedeutung."

    Ist das richtig das wegen Satz 2 Satz 5 u. 6 nicht gelten?

    Die sind der Meinung ich hätte absteigen sollen und dann wäre das Lichtzeichen für mich gültig, bzw. das Lichtzeichen macht aus der Furt einen Gehweg.

    Wegen der Furtüberquerung haben sie auf §2StVO RZ(?)29 verwiesen, ich konnte da aber nichts finden...das sind Kommentare zu Paragraphen auf die man als Bürger ohne weiteres keinen Zugang hat.

  • Ist das richtig das wegen Satz 2 Satz 5 u. 6 nicht gelten?

    Punkt 2 besagt schlicht, dass Rot auch an anderen Stellen und nicht nur an Kreuzungen Rot bedeutet. Ohne diesen Punkte düfte man an Fussgängerampel bei Rot rüber, weil es ja keine Kreuzung ist.

    Aber diese Argumentation ist so blöd, dass ich auf alle Fälle sehen wollte, wie ein Staatsanwalt das dem Richter erzählt, und, ob dieser mitspielt. Hatte ich nicht irgendetwas zu Deutschland und Rechtsstaat geschrieben?

    Wegen der Furtüberquerung haben sie auf §2StVO RZ(?)29 verwiesen, ich konnte da aber nichts finden...das sind Kommentare zu Paragraphen auf die man als Bürger ohne weiteres keinen Zugang hat.

    Das riecht nach Verwaltungsvorschrift. Inhaltlich passt es aber so gar nicht.

    Die Straßenverkehrsbehörde, die Straßenbaubehörde sowie die Polizei sind gehalten, bei jeder sich bietenden Gelegenheit die Radverkehrsanlagen auf ihre Zweckmäßigkeit hin zu prüfen und den Zustand der Sonderwege zu überwachen. Erforderlichenfalls sind von der Straßenverkehrsbehörde sowie der Polizei bauliche Maßnahmen bei der Straßenbaubehörde anzuregen. Vgl. Nummer IV 1 zu § 45 Abs. 3; Rn. 56.

    Das sind deren Vorschriften, nach denen die handeln müssen. Und die besagt auch nicht, dass die Behörden die Einhaltung der Vorschriften überwachen soll, sondern die Zweckmäßigkeit. Beispielsweise könnte man anführen, dass sich jetzt eine Gelegenheit bietet, die Fussgängerstreuscheibe auf ihre Zweckmäßigkeit hin zu überprüfen. Die volle Scheibe wäre für den Zweck, den sich die Behörden erträumen, nämlich viel zweckmäßiger.

  • Derselbe widerrechtlich angeordnete Gehweg Zeichen Z239 + Z1012-32

    http://bernd.sluka.de/Radfahren/absteigen.html

    ist in in der anderen Richtung frei für Radfahrer.

    Das ist evtl. ein Missverständnis bzgl. der Anordnung.

    Ob das Gehwegzeichen und/oder das Zusatzzeichen hier ermessensfehlerfrei angeordnet wurde, kannst du mittels Widerspruch gegen den Verwaltungsakt, evtl. noch Durchlaufen des Vorverfahrens (je nach Bundesland) und dann schließlich durch Klage vor dem Verwaltungsgericht klären lassen. Am Ende ist entweder du oder die Gegenseite monetär ärmer und die Allgemeinheit an Wissen reicher, denn das wurde (soweit ich weiß) noch nie gerichtlich geklärt. Das ist das, was Bernd Sluka meint, wenn er von "illegal" spricht - aus seiner Sicht hätte es die Straßenverkehrsbehörde nicht anordnen dürfen.

    Für das Bußgeldverfahren ist das - sofern du nicht gerade deswegen auch vor dem VG klagst und dann auf den dort laufenden Prozess verweist - großteils ohne Belang. Hier geht es einzig und allein darum, ob und wie du gegen Vorgaben der StVO und der aufgestellten Schilder verstoßen hast. Die Gegenseite wird meiner Vermutung nach darauf hinweisen, dass das Schild zur Verdeutlichung des Gehwegcharakters angebracht wurde, da dort sehr viele Radfahrer - so wie auch du - zuvor illegal gefahren sind bzw. den Gehweg als Radweg missinterpretiert und Fußgänger gefährdet haben. Was in der anderen Richtung gilt ist generell nicht von Belang, da du das gar nicht wissen kannst bzw. musst, für dich gelten nur die Schilder in Fahrtrichtung. Es könnte ja auch sein, dass die anderen Radfahrer alle illegal fahren, das gibt dir nicht die Möglichkeit, das straffrei auch zu tun.

    Das weitere Vorgehen hängt von deinen bisherigen Einlassungen Polizei und Behörden gegenüber ab.

    • Bestenfalls hast du noch gar nichts gesagt. Es könnte nämlich sein, dass du ortsunkundig und hier zum ersten Mal durchgefahren bist. Da dir Radler entgegenkamen, der Weg nicht straßenbegleitend (wie Gehwege üblicherweise sind), sondern ein eigenständiger Sonderweg war und weit und breit kein Z239 sichtbar war (zumindest nichts, was du auch in langsamer Fahrt mit der gebührenden Sorgfalt eines durchschnittlichen Verkehrsteilnehmers hättest erfassen können), bist du davon ausgegangen, dass es eine normale, schmale Straße ist. Die dort aufgestellten Zusatzzeichen üben alleine keine Wirkung auf dich aus, sie haben lediglich Hinweischarakter - vielleicht aufgrund des dort abgestellten Pflanzkübel, an dem breite Fahrräder und ungeübte Radler nicht unfallfrei vorbeikommen können - dies war für dich aber hier kein Problem.
    • Hast du schon für dich ungünstige Aussagen getroffen, die evtl. auf Vorsatz oder längere Kenntnis hindeuten, würde ich das Bußgeld bezahlen.
    • Ist das Bußgeld noch das alte (10 Euro) und nicht das neue (55 Euro), dann würde ich immer bezahlen - dafür wäre mir meine Zeit zu schade, schon das Porto ist schnell mehr als das.

    Den anderen Punkt mit dem Rotlicht würde ich wie schon beschrieben bestreiten, es fehlt hier bereits an der entsprechenden Rechtsgrundlage aus der StVO. Die Übergangsfrist ist längst vorbei, alle Verwaltungen hatten genug Zeit ihre Ampelscheiben auszutauschen, also ist eine Ampel mit Fußgänger im Jahr 2021 auch eine Fußgängerampel, die auf Radfahrer keine Wirkung hat. Dass du zufällig an dieser Stelle unter sorgfältiger Beachtung von § 10 StVO in die Fahrbahn eingefahren bist, ist der Wegführung (Bordstein) geschuldet und hat mit der Ampel nichts zu tun; es existiert außerdem weder die Vorgabe, dabei eine Ampel zu meiden noch aufzusuchen, die ähnlich lautenden Vorgaben für Fußgänger haben für dich keine Bedeutung, denn du bist ja eben gerade nicht abgestiegen und dadurch zum Fußgänger geworden. Dass du evtl. halten musstest um vorrangigen Verkehr abzuwarten, macht dich nicht zu einem Fußgänger, denn das passiert an jeder Ampel auf der Fahrbahn regelmäßig. Im Übrigen verbietet dir die StVO nicht, an beliebigen Stellen (außer es ist durch Linien oder Schilder explizit verboten) die Fahrbahn zu überqueren - auch hier kann man die Regeln für Fußgänger nicht anwenden, da Fahrräder Fahrzeuge sind. Schließlich hast du die Fußgängerfurt genauso wenig "benutzt", wie du einen Zebrastreifen beim Queren benutzen würdest - er übt auf dich keine Regelungswirkung aus, er ist einfach nur da.

  • ich habe den Einspruch so formuliert, wie findet Ihr das?


    Einspruch zum Bußgeldbescheid vom 01.03.2021


    Zu Ihrem Tatvorwurf fehlt es an der entsprechenden Rechtsgrundlage aus der StVO.

    Seit Auslaufen der Ausnahmeregelung in § 37 Abs. 2 Nr. 6 StVO, d.h. seit 1. Januar 2017, gilt bei Benutzung der Radverkehrsführung und eine Fußgängerampel vorhanden ist für den Radverkehr die Fahrradampel bzw. die Fahrbahnampel.

    Die Übergangsfrist für die Verwaltung ihre Ampelscheiben auszutauschen ist längst vorbei. Eine Ampel mit Fußgängerzeichen ist im Jahr 2021 eine Fußgängerampel die auf Radfahrende keine Wirkung hat.

    Da weder die Fahrbahnampel für mich sichtbar, noch eine Fahrradampel vorhanden ist, bin ich unter sorgfältiger Beachtung von § 10 StVO in die Fahrbahn eingefahren.

    Dass ich beim queren der Fahrbahn evtl. hätte anhalten müssen um vorrangigen Verkehr abzuwarten, macht mich nicht zu einem Fußgänger, denn das passiert an jeder Ampel auf der Fahrbahn regelmäßig.

    Überdies haben die Vorgaben für Fußgänger für mich keine Bedeutung, denn ich bin nicht abgestiegen und dadurch zum Fußgänger geworden.

    Im Übrigen verbietet mir die StVO nicht, an beliebigen Stellen (außer es ist durch Linien oder Schilder explizit verboten) die Fahrbahn zu überqueren - auch hier kann man die Regeln für Fußgänger nicht anwenden, da Fahrräder Fahrzeuge sind. Schließlich habe ich die Fußgängerfurt genauso wenig "benutzt", wie ich einen Zebrastreifen beim Queren benutzen würde - er übt auf Radfahrende keine Regelungswirkung aus, er ist einfach nur da.

    Mit freundlichen Grüßen